§ 41 Anträge und Beschwerden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/41?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Der Dienstleistende kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zum Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend steht offen. Außerdem hat jeder Dienstleistende das Recht, sich unmittelbar an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Zivildienst zu wenden. Wegen des Vorbringens einer Beschwerde nach Satz 1 oder Satz 3 darf der Dienstleistende nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/41?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Richtet sich die Beschwerde gegen die Leitung der Dienststelle, kann sie bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes, richtet sie sich gegen die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes, kann sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unmittelbar eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/41?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig.
Änderungsverlauf
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
-
31.07.2010 Ausfertigung
§ 41 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I 1052)
BGBl. 2010 I S. 1052
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.