Gesetze / Zivildienstgesetz

ZDG

§ 41 Anträge und Beschwerden

Stand: 01.01.2026

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/41#abs-1 (1) Der Dienstleistende kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zum Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend steht offen. Außerdem hat jeder Dienstleistende das Recht, sich unmittelbar an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Zivildienst zu wenden. Wegen des Vorbringens einer Beschwerde nach Satz 1 oder Satz 3 darf der Dienstleistende nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/41#abs-2 (2) Richtet sich die Beschwerde gegen die Leitung der Dienststelle, kann sie bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes, richtet sie sich gegen die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes, kann sie beim Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend unmittelbar eingereicht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/41#abs-3 (3) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig.

§ 40 § 41a