§ 25b Einführung und Begleitung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/25b?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Die Dienstleistenden sind zu Beginn ihrer Dienstzeit in einem eintägigen Seminar über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende sowie die ihnen zustehenden Geld- und Sachbezüge zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, während ihrer Dienstzeit an
teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/25b?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Außerdem sind die Dienstleistenden berechtigt, an
teilzunehmen. Das Reflexionsangebot gemäß Satz 1 Nr. 2 kann einmalig als dreitägiges Seminar oder dienstbegleitend halb- oder ganztägig in regionalen Gruppen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/25b?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Mit der Durchführung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Seminare sowie der in Absatz 2 genannten Veranstaltungen können Beschäftigungsstellen und Verbände, denen Beschäftigungsstellen angehören, mit ihrem Einverständnis beauftragt werden. Werden Stellen der Länder beauftragt, handeln diese im Auftrag des Bundes. Die Kosten der Seminare können in angemessenem Umfang erstattet werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann einheitliche Erstattungssätze festsetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/25b?asof=2019-12-02#abs-4 (4) Bei dem Seminar nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen Meinung beschränkt werden. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, dass die Dienstleistenden nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung beeinflusst werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/25b?asof=2019-12-02#abs-5 (5) Die Dienstleistenden sind während der Teilnahme an mehrtägigen Seminaren in einer dienstlichen Unterkunft unterzubringen. § 19 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 25b geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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14.06.2009 Ausfertigung
§ 25b geändert durch Artikel 7 1. 1. 2011 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I 1229)
BGBl. 2009 I S. 1229
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