Gesetze / Zivildienstgesetz

ZDG

§ 25c Staatsbürgerliche Rechte

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen

Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des Zivildienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.

§ 25b § 26