# § 8 ErreichbV — Erreichbarkeit von Personen, die Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld beziehen

Erreichbarkeits-Verordnung  
Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern die Agentur für Arbeit bei einer Person, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld hat, den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs nach § 3 der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA S. 1685; 1998 S. 1100), die zuletzt durch die Anordnung vom 26. September 2008 (ANBA Nr. 12 S. 5) geändert worden ist, anerkannt hat, so gilt für diese Person auch für den Bezug von Grundsicherungsgeld die Zustimmung für die Abwesenheit außerhalb des näheren Bereich als erteilt.

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Zitiervorschlag: § 8 ErreichbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ErreichbV/8
