Gesetze / Landesrecht Sachsen / Erlaubnisfreiheits-Verordnung

ErlFreihVO

§ 4 Anforderungen an die zu entwässernden Flächen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErlFreihVO/4#abs-1 (1) Das Niederschlagswasser darf erlaubnisfrei versickert werden, wenn es von den folgenden zu entwässernden Flächen stammt:

1. außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbaren Nutzungen gelegene

a)

Dächer und Terrassen,

b)

befestigte oder unbefestigte, nicht gewerblich, handwerklich oder industriell genutzte Grundstücksflächen oder

2. Wohnstraßen, Rad- und Gehwege.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErlFreihVO/4#abs-2 (2) Das Niederschlagswasser von kupfer-, zink- und bleigedeckten Dächern ist von der erlaubnisfreien Versickerung ausgenommen.

§ 3 § 5