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§ 4 ErlFreihVO (Sachsen) — Anforderungen an die zu entwässernden Flächen

Erlaubnisfreiheits-Verordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Niederschlagswasser darf erlaubnisfrei versickert werden, wenn es von den folgenden zu entwässernden Flächen stammt:

1. außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbaren Nutzungen gelegene

a)

Dächer und Terrassen,

b)

befestigte oder unbefestigte, nicht gewerblich, handwerklich oder industriell genutzte Grundstücksflächen oder

2. Wohnstraßen, Rad- und Gehwege.

(2) Das Niederschlagswasser von kupfer-, zink- und bleigedeckten Dächern ist von der erlaubnisfreien Versickerung ausgenommen.