Gesetze / Landesrecht Sachsen / Erlaubnisfreiheits-Verordnung
ErlFreihVO§ 3 Anforderungen an das zu versickernde Niederschlagswasser
Stand: 26.08.2026
Das zu versickernde Niederschlagswasser darf nicht häuslich, landwirtschaftlich, gewerblich oder in anderer Weise gebraucht worden und nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt sein.