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# § 4 ErlFreihVO (Sachsen) — Anforderungen an die zu entwässernden Flächen

Erlaubnisfreiheits-Verordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Niederschlagswasser darf erlaubnisfrei versickert werden, wenn es von den folgenden zu entwässernden Flächen stammt:

1. außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbaren Nutzungen gelegene

a)

Dächer und Terrassen,

b)

befestigte oder unbefestigte, nicht gewerblich, handwerklich oder industriell genutzte Grundstücksflächen oder

2. Wohnstraßen, Rad- und Gehwege.

(2) Das Niederschlagswasser von kupfer-, zink- und bleigedeckten Dächern ist von der erlaubnisfreien Versickerung ausgenommen.

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Zitiervorschlag: § 4 ErlFreihVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ErlFreihVO/4

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