Gesetze / Landesrecht Sachsen / Erlaubnisfreiheits-Verordnung

ErlFreihVO

§ 2 Anzeigepflicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErlFreihVO/2#abs-1 (1) In den Fällen des § 1 Abs. 2 ist die beabsichtigte Benutzung des Grundwassers der zuständigen Behörde bis spätestens einen Monat vor deren Beginn anzuzeigen, wenn

1. Grundwasser in einer Menge von mehr als 2 000 m 3 /a benutzt werden soll oder

2. die Benutzung in einem Heilquellenschutzgebiet gemäß § 47 SächsWG , in einem Trinkwasserschutzgebiet gemäß § 51 WHG oder in einem entsprechenden Schutzgebiet, das nach § 123 SächsWG weitergilt, erfolgen soll oder

3. die Benutzung im Innenbereich nach § 34 BauGB erfolgen soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErlFreihVO/2#abs-2 (2) Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Insbesondere soll die Anzeige Angaben zur Wassermenge, zum Zweck der Benutzung, zur örtlichen Lage und zu geplanten technischen Maßnahmen enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErlFreihVO/2#abs-3 (3) Die zuständige Behörde hat dem Anzeigepflichtigen innerhalb eines Monats den Eingang der Anzeige zu bestätigen und mitzuteilen, ob die Benutzung einer Erlaubnis bedarf. Soweit die Behörde den Anzeigepflichtigen nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige über die Notwendigkeit einer Erlaubnis informiert, gilt eine Erlaubnis für die Benutzung als nicht erforderlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErlFreihVO/2#abs-4 (4) § 41 Abs. 1 SächsWG bleibt unberührt.

§ 1 § 3