Gesetze / Landesrecht Sachsen / Erlaubnisfreiheits-Verordnung

ErlFreihVO

§ 1 Erlaubnisfreie Benutzung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErlFreihVO/1#abs-1 (1) Für das Ableiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (Versickerung) ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich, wenn die Anforderungen nach den §§ 3 bis 6 erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErlFreihVO/1#abs-2 (2) Für das Entnehmen, Zutage fördern, Zutage leiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in § 46 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG ) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geändert worden ist, bezeichneten Zwecke hinaus ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich. Geringe Mengen liegen vor, wenn

1. Auswirkungen der Benutzung auf die Umwelt, insbesondere den Wasser- und Naturhaushalt, nicht über das unmittelbare Umfeld der wasserwirtschaftlichen Anlage hinausgehen, und

2. Auswirkungen auf bereits zugelassene Gewässerbenutzungen und auf besonders geschützte Biotope, Schutzgebiete und Vorkommen seltener, gefährdeter und geschützter Arten nicht zu erwarten sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErlFreihVO/1#abs-3 (3) Anders lautende Regelungen in Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 WHG , Wasserschutzgebietengemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG , Gewässerrandstreifen gemäß § 24 Abs. 4 SächsWG, von Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG und § 72 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung, und in Beschlüssen über entsprechende Schutzgebiete, die nach § 123 SächsWG weitergelten, bleiben unberührt.

§ 2