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SächsWG

§ 41 Erdaufschlüsse (zu § 49 WHG)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/41#abs-1 (1) Der Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG sind die zur Überwachung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei erlaubnispflichtigen Gewässerbenutzungen gilt der Antrag auf Erlaubnis als Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG ; in diesen Fällen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung. Ist seit der Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG ein Monat vergangen, ohne dass eine Einstellungs- oder Beseitigungsanordnung nach § 49 Abs. 3 WHG ergangen ist, können die Arbeiten begonnen und so lange durchgeführt werden, bis auf das Grundwasser eingewirkt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/41#abs-2 (2) Die Arbeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 WHG zur Erschließung geführt haben, sind, bis die Gewässerbenutzung oder der Gewässerausbau vorzeitig zugelassen oder die erforderliche Erlaubnis oder der Plan festgestellt oder genehmigt ist, einzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/41#abs-3 (3) Unterstehen Erdarbeiten der Aufsicht der Bergbehörde, bedarf es keiner Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG; die Anzeige nach § 49 Abs. 2 WHG ist an die Bergbehörde zu richten. Die zuständige Bergbehörde trifft anstelle der Wasserbehörde die nach § 49 Abs. 3 WHG erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/41#abs-4 (4) Die Kosten der Überwachung fallen dem Unternehmer zur Last.

§ 40 § 42