Gesetze / Erdölbevorratungsgesetz
ErdölBevG§ 7 Delegationen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/7#abs-1 (1) Der Erdölbevorratungsverband kann zur Erfüllung seiner Bevorratungspflicht auch Verträge abschließen, mit denen Mitglieder oder Dritte sich verpflichten, Bestände vorrätig zu halten (Delegationen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/7#abs-2 (2) Der Abschluss von Verträgen über Delegationen ist nur zulässig, wenn dem Gebot nach § 6 Absatz 3, der Anpassung der Vorratshöhe nach § 11 Absatz 1 oder der verbrauchsgerechten Vorratshaltung nach § 6 Absatz 2 nicht auf andere Weise wirtschaftlich entsprochen werden kann und die so gehaltenen Vorräte jederzeit in vollem Umfang dem Erdölbevorratungsverband zur Verfügung stehen. § 4 Absatz 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/7#abs-3 (3) Die Gesamtmenge der Delegationen darf 10 Prozent der Bevorratungspflicht nach § 3 nicht übersteigen. Werden zeitlich begrenzte Vereinbarungen auf Grund einzelner Wiederbeschaffungs- einschließlich Austauschmaßnahmen zur Qualitätserhaltung oder zur Anpassung der Vorräte an geänderte Spezifikationen oder Verbrauchsstrukturen abgeschlossen, braucht insoweit die Höchstgrenze nach Satz 1 nicht eingehalten zu werden, sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einzelfall zugestimmt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/7#abs-4 (4) Für Delegationen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist § 8 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/7#abs-5 (5) Für den Abschluss von Delegationen legt der Beirat auf Vorschlag des Vorstandes Richtlinien fest.