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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2874

BGBl. 2016 I S. 2874 · 27.197 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2874 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2874
                                   Gesetz
           zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl,
zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
                                             Vom 14. Dezember 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
             Erdölbevorratungsgesetzes
  Das Erdölbevorratungsgesetz vom 16. Januar 2012
(BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des
Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) In der Angabe zu § 38 wird das Wort „Prüfungs-
       rechte“ durch die Wörter „Prüfungspflichten und
       -rechte“ ersetzt.

    b) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

       „§ 41 (weggefallen)“.

 2. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
       trolle teilt dem Erdölbevorratungsverband die
       Höhe der Vorräte mit, die zur Erfüllung der Be-
       vorratungspflicht erforderlich ist.“

    b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
    c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Befinden sich die in Absatz 3 genannten Men-
       gen an Erdöl und Erdölerzeugnissen bei oder
       nach dem Verbringen in den Geltungsbereich
       dieses Gesetzes in der vorübergehenden Ver-
       wahrung, im Versandverfahren, in einer Freizone,
       einem Zolllager oder in der aktiven Veredelung,
       gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhr-
       abgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die
       Erdölerzeugnisse werden in der Freizone ver-
       braucht, verwendet oder anderweitig verarbei-
       tet.“
 3. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Ab-
    satz 2“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 1“ ersetzt.
 4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „in-
    teressierte“ die Wörter „Staaten oder für deren“
    eingefügt und werden die Wörter „anderer Mitglied-
    staaten der Europäischen Union“ gestrichen.
 5. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Unternehmen, die im Geltungsbereich
       dieses Gesetzes Vorräte halten, können Vorräte
       einschließlich spezifischer Vorräte im Auftrag an-
       derer Staaten sowie im Auftrag von Unterneh-
       men und zentralen Bevorratungsstellen anderer
       Staaten halten.“

    b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Mitgliedstaa-
       tes“ durch das Wort „Staates“ ersetzt.
    c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Für eine Vorratshaltung gemäß Absatz 1
     kommen solche Vorräte nicht in Betracht, die im
     Sinne des § 3 Absatz 4 noch nicht als eingeführt
     gelten.“
6. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
     stellt:
        „(1) Der Erdölbevorratungsverband hat im Fall
     von § 3 Absatz 2 seine Vorräte innerhalb von
     sechs Monaten nach Beginn des Bevorratungs-
     zeitraumes an die Höhe nach § 3 Absatz 2 an-
     zupassen. Dabei ist die voraussichtliche Ent-
     wicklung der Bevorratungspflicht nach den Da-
     ten im laufenden Kalenderjahr zu berücksich-
     tigen.“

  b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

  c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden aufgeho-
     ben.
7. In § 12 Absatz 6 wird nach den Wörtern „sofern
   diese für eine“ das Wort „durchzuführende“ einge-
   fügt.
8. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „wer“ die
     Wörter „in der Europäischen Union, der Schwei-
     zerischen Eidgenossenschaft oder im König-
     reich Norwegen ansässig ist und“ und nach
     dem Wort „Petroleumbasis“ die Wörter „in den
     Geltungsbereich dieses Gesetzes“ eingefügt.
  b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
     fügt:
     „Befinden sich die in Absatz 1 genannten Men-
     gen an Erdöl und Erdölerzeugnissen bei oder
     nach dem Verbringen in den Geltungsbereich
     dieses Gesetzes in der vorübergehenden Ver-
     wahrung, im Versandverfahren, einem Zolllager,
     in einer Freizone oder in der aktiven Veredelung,
     gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhr-
     abgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die
     Erdölerzeugnisse werden in der Freizone ver-
     braucht, verwendet oder anderweitig verarbei-
     tet.“
  c) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Gebiets-
     fremden“ durch die Wörter „außerhalb des in Ab-
     satz 1 genannten Gebietes Ansässigen“ und das
     Wort „gebietsansässige“ durch die Wörter „in
     dem in Absatz 1 genannten Gebiet ansässige“
     ersetzt.
  d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Werden die in Absatz 1 genannten Erdöl-
     erzeugnisse von einem außerhalb des in Absatz 1
     genannten Gebietes Ansässigen eingeführt, so
     ist Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes
     derjenige mit Sitz in dem in Absatz 1 genannten
     Gebiet, der das Eigentum an den Erdölerzeug-
BGBl. 2016, Seite 2875 — Originalseite als Abbildung
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      nissen von dem außerhalb des in Absatz 1 ge-
      nannten Gebietes Ansässigen erwirbt. Ist der
      vorgenannte Erwerber seinerseits nicht in dem
      in Absatz 1 genannten Gebiet ansässig, so wird
      insoweit Mitglied des Erdölbevorratungsverban-
      des der letzte in dem in Absatz 1 genannten Ge-
      biet ansässige Lagerhalter, der die Erdölerzeug-
      nisse in sein Lager im Inland aufgenommen hat.
      Lässt ein nicht in dem in Absatz 1 genannten
      Gebiet Ansässiger die Erdölerzeugnisse für ei-

      gene Rechnung herstellen, so ist Mitglied des
      Erdölbevorratungsverbandes derjenige, der sie
      für ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes her-
      stellt.“

 9. In § 15 Absatz 3 wird das Wort „elektronischen“

    gestrichen.

10. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „elektro-
    nischen“ gestrichen.
11. In § 18 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bevorra-
    tungspflichtige“ durch das Wort „beitragspflichtige“
    ersetzt.
12. In § 19 Absatz 4 wird das Komma nach den Wör-
    tern „§ 30 Absatz 2 Satz 2“ durch das Wort „und“
    ersetzt und werden die Wörter „und Absatz 5“ ge-
    strichen.

13. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „elektroni-
      schen“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die
               Wörter „in Freizonen oder Zolllagern“
               durch die Wörter „in der vorübergehen-
               den Verwahrung, im Versandverfahren,
               in Freizonen, in Zolllagern oder in der
               aktiven Veredelung“ ersetzt und wird
               die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe
               „Satz 3“ ersetzt.
          bbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
                aaaa) In Buchstabe a wird das Wort
                      „oder“ am Ende durch ein
                      Komma ersetzt.

                bbbb) In Buchstabe b wird der Punkt
                      am Ende durch das Wort „, oder“
                      ersetzt.

                cccc) Folgender Buchstabe c wird an-

                      gefügt:

                       „c) die einem auch nach Ver-
                           mischung nicht beitrags-
                           pflichtigen Erdölerzeugnis
                           zugemischt werden, wenn
                           das Mischprodukt für eine
                           Bebunkerung im Sinne der
                           Nummer 2 verwendet wird,
                           dieser Abzug geltend ge-
                           macht wird und derjenige,
                           der den Abzug geltend

                           macht, dieses bis zum Ab-
                           lauf des übernächsten Ka-
                           lendermonats nach der
                           Mischung nachweisen kann,
                           wobei für diese geltend

                           gemachten zugemischten
                           Mengen die Abzugsmög-
                           lichkeit nach Nummer 2
                           entfällt und die Prüfungs-
                           rechte des Erdölbevorra-
                           tungsverbandes nach Ab-
                           satz 3 Satz 3 und § 38
                           Absatz 2 und 4 unberührt
                           bleiben.“

      bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

          „Mitglieder können die Mengen des Satzes 1
          Nummer 1 bis 3 nur geltend machen, wenn
          sie diese Abzugstatbestände selbst verwirk-
          licht haben. Befinden sich die in Satz 1 ge-

          nannten Erdölerzeugnisse bei oder nach dem

          Verbringen in den Geltungsbereich dieses
          Gesetzes in der vorübergehenden Verwah-
          rung, im Versandverfahren, in einer Freizone,
          einem Zolllager oder in der aktiven Verede-
          lung, so gelten sie erst mit dem Entstehen
          einer Einfuhrabgabenschuld als eingeführt,
          es sei denn, die Erdölerzeugnisse werden in
          der Freizone verbraucht, verwendet oder an-
          derweitig verarbeitet. Für die Bestimmung
          des Ausführers ist § 2 Absatz 2 des Außen-
          wirtschaftsgesetzes in der Fassung der Be-
          kanntmachung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I
          S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
          setzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
          S. 2178) geändert worden ist, anzuwenden.
          § 2 Absatz 2 Satz 2 des Außenwirtschafts-
          gesetzes ist in Bezug auf die Verwirklichung
          des Ausfuhrtatbestandes durch ein Mitglied
          mit der Maßgabe anzuwenden, dass als
          Ausführer die in dem in § 13 Absatz 1 ge-
          nannten Gebiet ansässige Vertragspartei gilt,
          wenn die Verfügungsrechte über die Güter
          einer außerhalb des in § 13 Absatz 1 ge-
          nannten Gebietes ansässigen Vertragspartei
          zustehen.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 1
          bis 3“ gestrichen.

      bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

          „Wird ein Antrag auf Beitragserstattung ge-
          stellt, sind die für Mitglieder geltenden Aus-
          kunfts- und Nachweispflichten des § 38 Ab-

          satz 2 und 4 für Nichtmitglieder entspre-

          chend anzuwenden. Die Antragstellung der
          Nichtmitglieder hat entsprechend der in der
          Beitragssatzung vorgegebenen Form zu er-
          folgen.“

   d) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 13 Absatz 2
      Satz 3“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 4“
      ersetzt.
   e) In Absatz 6 wird das Wort „elektronischen“ ge-
      strichen.

14. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch
      die Wörter „und die Sicherheitsleistung durch
      Aufrechnung zu erlangen, sofern der Beitrags-
      pflichtige eine fällige, einredefreie Forderung ge-
BGBl. 2016, Seite 2876 — Originalseite als Abbildung
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       gen den Erdölbevorratungsverband besitzt.“ er-
       setzt.
   b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „(SFR-Zins-
      satz)“ gestrichen.

   c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „der“ durch das
      Wort „von“ ersetzt und werden die Wörter „und
      Erstattungsansprüche“ durch die Wörter „, Er-
      stattungsansprüchen und Nach- und Rückforde-
      rungsansprüchen“ ersetzt.

15. In § 25 Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „elektro-
    nischen“ gestrichen.
16. § 26 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Beschaffung von Leistungen und Veräu-
   ßerungen erfolgen in einem wettbewerblichen,
   transparenten und nichtdiskriminierenden Verfah-
   ren. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
   Sparsamkeit sind einzuhalten. Dabei ist nach ein-
   heitlichen Richtlinien des Beirats zu verfahren. Die
   Richtlinien bedürfen der Einwilligung des Bundes-
   ministeriums für Wirtschaft und Energie.“
17. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

         „(1) Die Nettoerlöse aus Veräußerungen von
       Vorräten, ausgenommen die Veräußerungen im
       Rahmen einer Freigabe von Vorräten nach § 12
       Absatz 1, sind zur Tilgung der Kredite zu ver-
       wenden, die für den Erwerb von Vorräten einge-
       gangen worden sind.
          (2) Erreichen die Nettoerlöse in einem Ge-
       schäftsjahr nicht die durchschnittlichen Ein-
       standswerte der Vorräte, die dem veräußerten
       Erdöl oder Erdölerzeugnis entsprechen, so sind
       in Höhe des Unterschiedsbetrages weitere Kre-
       dite aus Beiträgen zu tilgen. Davon kann auf Be-
       schluss des Beirats durch eine Inanspruch-
       nahme von Rücklagen abgesehen werden, so-
       weit in früheren Geschäftsjahren Kredite aus
       Nettoerlösen, die über den entsprechenden
       durchschnittlichen Einstandswerten lagen (Über-
       schüsse), getilgt wurden. Sind aus Beiträgen in-
       nerhalb eines Geschäftsjahres Kredite in Höhe
       von 5 Prozent des gesamten Einstandswertes
       aller zu Beginn dieses Geschäftsjahres kredit-
       finanzierten Vorräte getilgt, kann auf Beschluss
       des Beirats ein aus weiteren Veräußerungen ver-
       bleibender Unterschiedsbetrag nach der Inan-
       spruchnahme von Rücklagen auf neue Rech-
       nung vorgetragen werden.

         (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat
       beschließen,
       1. in den Nettoerlösen enthaltene Überschüsse
          wie Beiträge zu verwenden, soweit in früheren
          Geschäftsjahren Kredite aus Beiträgen getilgt
          wurden, oder

       2. Nettoerlöse wie Beiträge zu verwenden, so-
          lange auch nach den Veräußerungen wenigs-
          tens 30 Prozent der Kredite, die zur Anschaf-
          fung der vorhandenen Vorräte und Vorratslager
          eingegangen worden sind, aus Beiträgen und
          Nettoerlösen getilgt sind.“
   b) In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 1“ gestri-
      chen.

   c) Absatz 5 wird aufgehoben.
   d) Absatz 6 wird Absatz 5.
18. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“
      gestrichen.

   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“
      die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt und
      werden die Wörter „den Gebietsfremden“ durch
      die Wörter „die nicht in der Europäischen Union,
      der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im
      Königreich Norwegen ansässigen Person oder
      Personengesellschaft“ ersetzt.
19. In § 34 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 38 Ab-
    satz 4“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 5“ ersetzt.
20. § 38 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Prüfungsrechte“
      durch die Wörter „Prüfungspflichten und -rechte“
      ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
      fuhrkontrolle prüft die Einhaltung der Bevorra-
      tungspflicht durch den Erdölbevorratungsver-
      band. Der Erdölbevorratungsverband hat dem
      Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
      auf Verlangen und innerhalb einer ihm gesetzten
      Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unter-
      lagen vorzulegen, die es hierfür sowie für die
      Prüfung der Richtigkeit der Meldungen und An-
      gaben nach den §§ 34 bis 37 benötigt.“
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

         „(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
      fuhrkontrolle ist berechtigt, dem Erdölbevorra-
      tungsverband nach Unternehmen und Lager-
      orten aufgeschlüsselte Angaben zur Vorratshal-
      tung durch Unternehmen für sonstige Vorrats-
      pflichtige nach § 10 Absatz 1 zu übermitteln.
      Diese Angaben darf der Erdölbevorratungsver-
      band ausschließlich im Zuge der Kontrolle seiner
      Vorräte und der für ihn gehaltenen Delegationen
      verwenden.“
   d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
      sätze 4 und 5.
   e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die
      Angabe „Absatz 8“ wird durch die Angabe „Ab-
      satz 9“ ersetzt.

   f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die
      Wörter „Absätzen 3 bis 5“ werden durch die
      Wörter „Absätzen 4 bis 6“ ersetzt.
   g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

   h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und die
      Angabe „1, 3 und 5“ wird durch die Wörter
      „1 und 4 Satz 1“ ersetzt.

   i) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Ab-
      sätze 10 und 11.
21. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 38 Absatz 1,
      auch in Verbindung mit Absatz 8“ durch die Wör-
      ter „§ 38 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
      Absatz 9“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 2877 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2877
    b) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 3
       Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 8“ durch
       die Wörter „Absatz 4 Satz 3“ ersetzt.
    c) In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 4“ durch
       die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
    d) In Nummer 5 wird die Angabe „Absatz 5“ durch
       die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
    e) In Nummer 6 wird die Angabe „Absatz 5“ durch
       die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
22. § 41 wird aufgehoben.

                       Artikel 2
                   Änderung des
               Mineralöldatengesetzes
  Das Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2353), das zuletzt durch Artikel 327 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Gebiets-

      fremden“ durch das Wort „Ausländer“ und das
      Wort „gebietsansässige“ durch das Wort „inlän-
      dische“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Gebietsfremden“ je-
          weils durch das Wort „Ausländer“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden das Wort „gebietsansässig“

          durch das Wort „Inländer“ und das Wort „ge-

          bietsansässige“ durch das Wort „inländische“

          ersetzt.

      cc) In Satz 3 wird das Wort „Gebietsfremder“
          durch das Wort „Ausländer“ ersetzt.
      dd) In Satz 4 wird das Wort „Gebietsfremde“
          durch das Wort „Ausländer“ ersetzt.

      ee) In Satz 5 werden das Wort „gebietsfremder“

          durch das Wort „ausländischer“ und das Wort

          „Gebietsfremden“ durch das Wort „Auslän-

          der“ ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch
      die Wörter „, soweit in dieser Vorschrift nichts
      anderes bestimmt ist.“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) In § 3 Absatz 1 genannte Daten sind zum
      Zwecke der Energie- und Treibhausgasbilanzie-
      rung auf Antrag an das jeweilige statistische Lan-
      desamt für dessen Erhebungsbereich und nach
      Kalenderjahren zusammengefasst zu übermitteln,
      sofern

      1. die Daten einem Bundesland zuordenbar sind
         und
      2. die zusammengefassten Angaben keinen Rück-
         schluss auf Einzelangaben erlauben.
      Einzelangaben dürfen an das jeweilige statis-
      tische Landesamt zu den in Satz 1 genannten
      Zwecken nur übermittelt werden, sofern die Ein-
      zelangaben dort einem gesetzlichen Geheimhal-
      tungsschutz unterliegen, der § 16 des Bundes-
      statistikgesetzes entspricht.“

                       Artikel 3
                   Änderung des
             Energiewirtschaftsgesetzes
   Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 25 Ab-
satz 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 19a
   nach dem Wort „Gasqualität“ das Wort „; Verord-
   nungsermächtigung“ eingefügt.
2. § 19a wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Gasqua-
      lität“ das Wort „; Verordnungsermächtigung“ ein-
      gefügt.
   b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
      dert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom markt-
          gebietsaufspannenden Netzbetreiber oder
          Marktgebietsverantwortlichen“ durch die Wör-
          ter „von einem oder mehreren Fernleitungs-

          netzbetreibern“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Diese
          Kosten werden“ die Wörter „bis einschließlich
          31. Dezember 2016“ eingefügt.

      cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Ab dem 1. Januar 2017 sind diese Kosten
          bundesweit auf alle Gasversorgungsnetze un-

          abhängig vom Marktgebiet umzulegen. Die

          näheren Modalitäten der Berechnung sind

          der Kooperationsvereinbarung nach § 20 Ab-

          satz 1b und § 8 Absatz 6 der Gasnetzzu-
          gangsverordnung vorbehalten. Betreiber von
          Gasversorgungsnetzen haben den jeweiligen
          technischen Umstellungstermin zwei Jahre
          vorher auf ihrer Internetseite zu veröffent-
          lichen und die betroffenen Anschlussnehmer

          entsprechend schriftlich zu informieren; hier-

          bei ist jeweils auch auf den Kostenerstat-

          tungsanspruch nach Absatz 3 hinzuweisen.“

   c) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

         „(2) Der Netzbetreiber teilt der zuständigen
      Regulierungsbehörde jährlich bis zum 31. August
      mit, welche notwendigen Kosten ihm im vorheri-
      gen Kalenderjahr durch die Umstellung entstan-
      den sind und welche notwendigen Kosten ihm im
      folgenden Kalenderjahr planmäßig entstehen
      werden. Die Regulierungsbehörde kann Entschei-
      dungen durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 da-
      rüber treffen, in welchem Umfang technische An-
      passungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen
      und Verbrauchsgeräte notwendig im Sinne des
      Absatzes 1 Satz 1 sind. Daneben ist die Regulie-
      rungsbehörde befugt, gegenüber einem Netzbe-
      treiber festzustellen, dass bestimmte Kosten
      nicht notwendig waren. Der Netzbetreiber hat
      den erforderlichen Nachweis über die Notwendig-
      keit zu führen. Kosten, deren fehlende Notwen-
      digkeit die Regulierungsbehörde festgestellt hat,
      dürfen nicht umgelegt werden.
         (3) Installiert der Eigentümer einer Kundenan-
      lage oder eines Verbrauchsgeräts mit ordnungs-
      gemäßem Verwendungsnachweis auf Grund des
BGBl. 2016, Seite 2878 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2878
       Umstellungsprozesses nach Absatz 1 ein Neu-
       gerät, welches im Rahmen der Umstellung nicht
       mehr angepasst werden muss, so hat der Eigen-
       tümer gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen
       Netz die Kundenanlage oder das Verbrauchsgerät
       angeschlossen ist, einen Kostenerstattungsan-
       spruch. Dieser Erstattungsanspruch entsteht nur
       dann, wenn die Installation nach dem Zeitpunkt
       der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Satz 5 und
       vor der Anpassung des Verbrauchsgeräts auf die
       neue Gasqualität im jeweiligen Netzgebiet erfolgt.
       Der Erstattungsanspruch beträgt 100 Euro für je-
       des Neugerät. Der Eigentümer hat gegenüber
       dem Netzbetreiber die ordnungsgemäße Verwen-
       dung des Altgeräts und die Anschaffung des
       Neugeräts nachzuweisen. Absatz 1 Satz 3 und
       Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. Das
       Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
       wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
       desministerium der Justiz und für Verbraucher-
       schutz durch Rechtsverordnung das Nähere zu
       darüber hinausgehenden Kostenerstattungsan-
       sprüchen für technisch nicht anpassbare Kun-
       denanlagen oder Verbrauchsgeräte zu regeln.
       Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
       gie kann die Ermächtigung nach Satz 6 durch
       Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Ein-
       vernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur
       übertragen. Die Pflichten nach § 10 Absatz 1 in
       Verbindung mit Absatz 4 der Energieeinsparver-
       ordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die
       zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
       24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert wor-
       den ist, bleiben unberührt.

          (4) Anschlussnehmer oder -nutzer haben dem
       Beauftragten oder Mitarbeiter des Netzbetreibers
       den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren
       Räumen zu gestatten, soweit dies für die nach
       Absatz 1 durchzuführenden Handlungen erforder-
       lich ist. Die Anschlussnehmer und -nutzer sind
       vom Netzbetreiber vorab zu benachrichtigen. Die

      Benachrichtigung kann durch schriftliche Mittei-
      lung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder
      -nutzer oder durch Aushang am oder im jeweili-
      gen Haus erfolgen. Sie muss mindestens drei
      Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; min-
      destens ein kostenfreier Ersatztermin ist anzubie-
      ten. Der Beauftragte oder Mitarbeiter des Netzbe-
      treibers muss sich entsprechend ausweisen. Die
      Anschlussnehmer und -nutzer haben dafür Sorge
      zu tragen, dass die Netzanschlüsse, Kundenanla-
      gen und Verbrauchsgeräte während der durchzu-
      führenden Handlungen zugänglich sind. Soweit
      und solange Netzanschlüsse, Kundenanlagen
      oder Verbrauchsgeräte zum Zeitpunkt der Um-
      stellung aus Gründen, die der Anschlussnehmer
      oder -nutzer zu vertreten hat, nicht angepasst
      werden können, ist der Betreiber des Gasversor-
      gungsnetzes berechtigt, den Netzanschluss und
      die Anschlussnutzung zu verweigern. Hinsichtlich
      der Aufhebung der Unterbrechung des Anschlus-
      ses und der Anschlussnutzung ist § 24 Absatz 5
      der Niederdruckanschlussverordnung entspre-
      chend anzuwenden. Das Grundrecht der Unver-
      letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge-
      setzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt.“
3. § 54 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende durch
      ein Komma ersetzt.
   b) In Nummer 9 wird das Komma am Ende durch
      das Wort „und“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

      „10. die Festlegung und Feststellung der notwen-
           digen technischen Anpassungen und Kosten
           im Rahmen der Umstellung der Gasqualität
           nach § 19a Absatz 2,“.

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu

                                 Berlin, den 14. Dezember
verkünden.

2016
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                                        für Wirtschaft und Energie
                                              Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2874. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8f456cb499641747….