Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2874
BGBl. 2016 I S. 2874 · 27.197 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl,
zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
Vom 14. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Erdölbevorratungsgesetzes
Das Erdölbevorratungsgesetz vom 16. Januar 2012
(BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des
Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 38 wird das Wort „Prüfungs-
rechte“ durch die Wörter „Prüfungspflichten und
-rechte“ ersetzt.
b) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41 (weggefallen)“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle teilt dem Erdölbevorratungsverband die
Höhe der Vorräte mit, die zur Erfüllung der Be-
vorratungspflicht erforderlich ist.“
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Befinden sich die in Absatz 3 genannten Men-
gen an Erdöl und Erdölerzeugnissen bei oder
nach dem Verbringen in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes in der vorübergehenden Ver-
wahrung, im Versandverfahren, in einer Freizone,
einem Zolllager oder in der aktiven Veredelung,
gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhr-
abgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die
Erdölerzeugnisse werden in der Freizone ver-
braucht, verwendet oder anderweitig verarbei-
tet.“
3. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Ab-
satz 2“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 1“ ersetzt.
4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „in-
teressierte“ die Wörter „Staaten oder für deren“
eingefügt und werden die Wörter „anderer Mitglied-
staaten der Europäischen Union“ gestrichen.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Unternehmen, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes Vorräte halten, können Vorräte
einschließlich spezifischer Vorräte im Auftrag an-
derer Staaten sowie im Auftrag von Unterneh-
men und zentralen Bevorratungsstellen anderer
Staaten halten.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Mitgliedstaa-
tes“ durch das Wort „Staates“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für eine Vorratshaltung gemäß Absatz 1
kommen solche Vorräte nicht in Betracht, die im
Sinne des § 3 Absatz 4 noch nicht als eingeführt
gelten.“
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Der Erdölbevorratungsverband hat im Fall
von § 3 Absatz 2 seine Vorräte innerhalb von
sechs Monaten nach Beginn des Bevorratungs-
zeitraumes an die Höhe nach § 3 Absatz 2 an-
zupassen. Dabei ist die voraussichtliche Ent-
wicklung der Bevorratungspflicht nach den Da-
ten im laufenden Kalenderjahr zu berücksich-
tigen.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden aufgeho-
ben.
7. In § 12 Absatz 6 wird nach den Wörtern „sofern
diese für eine“ das Wort „durchzuführende“ einge-
fügt.
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „wer“ die
Wörter „in der Europäischen Union, der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft oder im König-
reich Norwegen ansässig ist und“ und nach
dem Wort „Petroleumbasis“ die Wörter „in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Befinden sich die in Absatz 1 genannten Men-
gen an Erdöl und Erdölerzeugnissen bei oder
nach dem Verbringen in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes in der vorübergehenden Ver-
wahrung, im Versandverfahren, einem Zolllager,
in einer Freizone oder in der aktiven Veredelung,
gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhr-
abgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die
Erdölerzeugnisse werden in der Freizone ver-
braucht, verwendet oder anderweitig verarbei-
tet.“
c) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Gebiets-
fremden“ durch die Wörter „außerhalb des in Ab-
satz 1 genannten Gebietes Ansässigen“ und das
Wort „gebietsansässige“ durch die Wörter „in
dem in Absatz 1 genannten Gebiet ansässige“
ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Werden die in Absatz 1 genannten Erdöl-
erzeugnisse von einem außerhalb des in Absatz 1
genannten Gebietes Ansässigen eingeführt, so
ist Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes
derjenige mit Sitz in dem in Absatz 1 genannten
Gebiet, der das Eigentum an den Erdölerzeug-

nissen von dem außerhalb des in Absatz 1 ge-
nannten Gebietes Ansässigen erwirbt. Ist der
vorgenannte Erwerber seinerseits nicht in dem
in Absatz 1 genannten Gebiet ansässig, so wird
insoweit Mitglied des Erdölbevorratungsverban-
des der letzte in dem in Absatz 1 genannten Ge-
biet ansässige Lagerhalter, der die Erdölerzeug-
nisse in sein Lager im Inland aufgenommen hat.
Lässt ein nicht in dem in Absatz 1 genannten
Gebiet Ansässiger die Erdölerzeugnisse für ei-
gene Rechnung herstellen, so ist Mitglied des
Erdölbevorratungsverbandes derjenige, der sie
für ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes her-
stellt.“
9. In § 15 Absatz 3 wird das Wort „elektronischen“
gestrichen.
10. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „elektro-
nischen“ gestrichen.
11. In § 18 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bevorra-
tungspflichtige“ durch das Wort „beitragspflichtige“
ersetzt.
12. In § 19 Absatz 4 wird das Komma nach den Wör-
tern „§ 30 Absatz 2 Satz 2“ durch das Wort „und“
ersetzt und werden die Wörter „und Absatz 5“ ge-
strichen.
13. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „elektroni-
schen“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die
Wörter „in Freizonen oder Zolllagern“
durch die Wörter „in der vorübergehen-
den Verwahrung, im Versandverfahren,
in Freizonen, in Zolllagern oder in der
aktiven Veredelung“ ersetzt und wird
die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe
„Satz 3“ ersetzt.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Buchstabe a wird das Wort
„oder“ am Ende durch ein
Komma ersetzt.
bbbb) In Buchstabe b wird der Punkt
am Ende durch das Wort „, oder“
ersetzt.
cccc) Folgender Buchstabe c wird an-
gefügt:
„c) die einem auch nach Ver-
mischung nicht beitrags-
pflichtigen Erdölerzeugnis
zugemischt werden, wenn
das Mischprodukt für eine
Bebunkerung im Sinne der
Nummer 2 verwendet wird,
dieser Abzug geltend ge-
macht wird und derjenige,
der den Abzug geltend
macht, dieses bis zum Ab-
lauf des übernächsten Ka-
lendermonats nach der
Mischung nachweisen kann,
wobei für diese geltend
gemachten zugemischten
Mengen die Abzugsmög-
lichkeit nach Nummer 2
entfällt und die Prüfungs-
rechte des Erdölbevorra-
tungsverbandes nach Ab-
satz 3 Satz 3 und § 38
Absatz 2 und 4 unberührt
bleiben.“
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Mitglieder können die Mengen des Satzes 1
Nummer 1 bis 3 nur geltend machen, wenn
sie diese Abzugstatbestände selbst verwirk-
licht haben. Befinden sich die in Satz 1 ge-
nannten Erdölerzeugnisse bei oder nach dem
Verbringen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes in der vorübergehenden Verwah-
rung, im Versandverfahren, in einer Freizone,
einem Zolllager oder in der aktiven Verede-
lung, so gelten sie erst mit dem Entstehen
einer Einfuhrabgabenschuld als eingeführt,
es sei denn, die Erdölerzeugnisse werden in
der Freizone verbraucht, verwendet oder an-
derweitig verarbeitet. Für die Bestimmung
des Ausführers ist § 2 Absatz 2 des Außen-
wirtschaftsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2178) geändert worden ist, anzuwenden.
§ 2 Absatz 2 Satz 2 des Außenwirtschafts-
gesetzes ist in Bezug auf die Verwirklichung
des Ausfuhrtatbestandes durch ein Mitglied
mit der Maßgabe anzuwenden, dass als
Ausführer die in dem in § 13 Absatz 1 ge-
nannten Gebiet ansässige Vertragspartei gilt,
wenn die Verfügungsrechte über die Güter
einer außerhalb des in § 13 Absatz 1 ge-
nannten Gebietes ansässigen Vertragspartei
zustehen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 1
bis 3“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wird ein Antrag auf Beitragserstattung ge-
stellt, sind die für Mitglieder geltenden Aus-
kunfts- und Nachweispflichten des § 38 Ab-
satz 2 und 4 für Nichtmitglieder entspre-
chend anzuwenden. Die Antragstellung der
Nichtmitglieder hat entsprechend der in der
Beitragssatzung vorgegebenen Form zu er-
folgen.“
d) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 13 Absatz 2
Satz 3“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 4“
ersetzt.
e) In Absatz 6 wird das Wort „elektronischen“ ge-
strichen.
14. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch
die Wörter „und die Sicherheitsleistung durch
Aufrechnung zu erlangen, sofern der Beitrags-
pflichtige eine fällige, einredefreie Forderung ge-

gen den Erdölbevorratungsverband besitzt.“ er-
setzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „(SFR-Zins-
satz)“ gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „der“ durch das
Wort „von“ ersetzt und werden die Wörter „und
Erstattungsansprüche“ durch die Wörter „, Er-
stattungsansprüchen und Nach- und Rückforde-
rungsansprüchen“ ersetzt.
15. In § 25 Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „elektro-
nischen“ gestrichen.
16. § 26 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Beschaffung von Leistungen und Veräu-
ßerungen erfolgen in einem wettbewerblichen,
transparenten und nichtdiskriminierenden Verfah-
ren. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit sind einzuhalten. Dabei ist nach ein-
heitlichen Richtlinien des Beirats zu verfahren. Die
Richtlinien bedürfen der Einwilligung des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Energie.“
17. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Nettoerlöse aus Veräußerungen von
Vorräten, ausgenommen die Veräußerungen im
Rahmen einer Freigabe von Vorräten nach § 12
Absatz 1, sind zur Tilgung der Kredite zu ver-
wenden, die für den Erwerb von Vorräten einge-
gangen worden sind.
(2) Erreichen die Nettoerlöse in einem Ge-
schäftsjahr nicht die durchschnittlichen Ein-
standswerte der Vorräte, die dem veräußerten
Erdöl oder Erdölerzeugnis entsprechen, so sind
in Höhe des Unterschiedsbetrages weitere Kre-
dite aus Beiträgen zu tilgen. Davon kann auf Be-
schluss des Beirats durch eine Inanspruch-
nahme von Rücklagen abgesehen werden, so-
weit in früheren Geschäftsjahren Kredite aus
Nettoerlösen, die über den entsprechenden
durchschnittlichen Einstandswerten lagen (Über-
schüsse), getilgt wurden. Sind aus Beiträgen in-
nerhalb eines Geschäftsjahres Kredite in Höhe
von 5 Prozent des gesamten Einstandswertes
aller zu Beginn dieses Geschäftsjahres kredit-
finanzierten Vorräte getilgt, kann auf Beschluss
des Beirats ein aus weiteren Veräußerungen ver-
bleibender Unterschiedsbetrag nach der Inan-
spruchnahme von Rücklagen auf neue Rech-
nung vorgetragen werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat
beschließen,
1. in den Nettoerlösen enthaltene Überschüsse
wie Beiträge zu verwenden, soweit in früheren
Geschäftsjahren Kredite aus Beiträgen getilgt
wurden, oder
2. Nettoerlöse wie Beiträge zu verwenden, so-
lange auch nach den Veräußerungen wenigs-
tens 30 Prozent der Kredite, die zur Anschaf-
fung der vorhandenen Vorräte und Vorratslager
eingegangen worden sind, aus Beiträgen und
Nettoerlösen getilgt sind.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 1“ gestri-
chen.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird Absatz 5.
18. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“
gestrichen.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt und
werden die Wörter „den Gebietsfremden“ durch
die Wörter „die nicht in der Europäischen Union,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im
Königreich Norwegen ansässigen Person oder
Personengesellschaft“ ersetzt.
19. In § 34 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 38 Ab-
satz 4“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 5“ ersetzt.
20. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Prüfungsrechte“
durch die Wörter „Prüfungspflichten und -rechte“
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle prüft die Einhaltung der Bevorra-
tungspflicht durch den Erdölbevorratungsver-
band. Der Erdölbevorratungsverband hat dem
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
auf Verlangen und innerhalb einer ihm gesetzten
Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unter-
lagen vorzulegen, die es hierfür sowie für die
Prüfung der Richtigkeit der Meldungen und An-
gaben nach den §§ 34 bis 37 benötigt.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle ist berechtigt, dem Erdölbevorra-
tungsverband nach Unternehmen und Lager-
orten aufgeschlüsselte Angaben zur Vorratshal-
tung durch Unternehmen für sonstige Vorrats-
pflichtige nach § 10 Absatz 1 zu übermitteln.
Diese Angaben darf der Erdölbevorratungsver-
band ausschließlich im Zuge der Kontrolle seiner
Vorräte und der für ihn gehaltenen Delegationen
verwenden.“
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die
Angabe „Absatz 8“ wird durch die Angabe „Ab-
satz 9“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die
Wörter „Absätzen 3 bis 5“ werden durch die
Wörter „Absätzen 4 bis 6“ ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und die
Angabe „1, 3 und 5“ wird durch die Wörter
„1 und 4 Satz 1“ ersetzt.
i) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Ab-
sätze 10 und 11.
21. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 38 Absatz 1,
auch in Verbindung mit Absatz 8“ durch die Wör-
ter „§ 38 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
Absatz 9“ ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 3
Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 8“ durch
die Wörter „Absatz 4 Satz 3“ ersetzt.
c) In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 4“ durch
die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
d) In Nummer 5 wird die Angabe „Absatz 5“ durch
die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
e) In Nummer 6 wird die Angabe „Absatz 5“ durch
die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
22. § 41 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Mineralöldatengesetzes
Das Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2353), das zuletzt durch Artikel 327 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Gebiets-
fremden“ durch das Wort „Ausländer“ und das
Wort „gebietsansässige“ durch das Wort „inlän-
dische“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gebietsfremden“ je-
weils durch das Wort „Ausländer“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort „gebietsansässig“
durch das Wort „Inländer“ und das Wort „ge-
bietsansässige“ durch das Wort „inländische“
ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Gebietsfremder“
durch das Wort „Ausländer“ ersetzt.
dd) In Satz 4 wird das Wort „Gebietsfremde“
durch das Wort „Ausländer“ ersetzt.
ee) In Satz 5 werden das Wort „gebietsfremder“
durch das Wort „ausländischer“ und das Wort
„Gebietsfremden“ durch das Wort „Auslän-
der“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch
die Wörter „, soweit in dieser Vorschrift nichts
anderes bestimmt ist.“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) In § 3 Absatz 1 genannte Daten sind zum
Zwecke der Energie- und Treibhausgasbilanzie-
rung auf Antrag an das jeweilige statistische Lan-
desamt für dessen Erhebungsbereich und nach
Kalenderjahren zusammengefasst zu übermitteln,
sofern
1. die Daten einem Bundesland zuordenbar sind
und
2. die zusammengefassten Angaben keinen Rück-
schluss auf Einzelangaben erlauben.
Einzelangaben dürfen an das jeweilige statis-
tische Landesamt zu den in Satz 1 genannten
Zwecken nur übermittelt werden, sofern die Ein-
zelangaben dort einem gesetzlichen Geheimhal-
tungsschutz unterliegen, der § 16 des Bundes-
statistikgesetzes entspricht.“
Artikel 3
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 25 Ab-
satz 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 19a
nach dem Wort „Gasqualität“ das Wort „; Verord-
nungsermächtigung“ eingefügt.
2. § 19a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Gasqua-
lität“ das Wort „; Verordnungsermächtigung“ ein-
gefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
dert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom markt-
gebietsaufspannenden Netzbetreiber oder
Marktgebietsverantwortlichen“ durch die Wör-
ter „von einem oder mehreren Fernleitungs-
netzbetreibern“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Diese
Kosten werden“ die Wörter „bis einschließlich
31. Dezember 2016“ eingefügt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Ab dem 1. Januar 2017 sind diese Kosten
bundesweit auf alle Gasversorgungsnetze un-
abhängig vom Marktgebiet umzulegen. Die
näheren Modalitäten der Berechnung sind
der Kooperationsvereinbarung nach § 20 Ab-
satz 1b und § 8 Absatz 6 der Gasnetzzu-
gangsverordnung vorbehalten. Betreiber von
Gasversorgungsnetzen haben den jeweiligen
technischen Umstellungstermin zwei Jahre
vorher auf ihrer Internetseite zu veröffent-
lichen und die betroffenen Anschlussnehmer
entsprechend schriftlich zu informieren; hier-
bei ist jeweils auch auf den Kostenerstat-
tungsanspruch nach Absatz 3 hinzuweisen.“
c) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
„(2) Der Netzbetreiber teilt der zuständigen
Regulierungsbehörde jährlich bis zum 31. August
mit, welche notwendigen Kosten ihm im vorheri-
gen Kalenderjahr durch die Umstellung entstan-
den sind und welche notwendigen Kosten ihm im
folgenden Kalenderjahr planmäßig entstehen
werden. Die Regulierungsbehörde kann Entschei-
dungen durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 da-
rüber treffen, in welchem Umfang technische An-
passungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen
und Verbrauchsgeräte notwendig im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 sind. Daneben ist die Regulie-
rungsbehörde befugt, gegenüber einem Netzbe-
treiber festzustellen, dass bestimmte Kosten
nicht notwendig waren. Der Netzbetreiber hat
den erforderlichen Nachweis über die Notwendig-
keit zu führen. Kosten, deren fehlende Notwen-
digkeit die Regulierungsbehörde festgestellt hat,
dürfen nicht umgelegt werden.
(3) Installiert der Eigentümer einer Kundenan-
lage oder eines Verbrauchsgeräts mit ordnungs-
gemäßem Verwendungsnachweis auf Grund des

Umstellungsprozesses nach Absatz 1 ein Neu-
gerät, welches im Rahmen der Umstellung nicht
mehr angepasst werden muss, so hat der Eigen-
tümer gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen
Netz die Kundenanlage oder das Verbrauchsgerät
angeschlossen ist, einen Kostenerstattungsan-
spruch. Dieser Erstattungsanspruch entsteht nur
dann, wenn die Installation nach dem Zeitpunkt
der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Satz 5 und
vor der Anpassung des Verbrauchsgeräts auf die
neue Gasqualität im jeweiligen Netzgebiet erfolgt.
Der Erstattungsanspruch beträgt 100 Euro für je-
des Neugerät. Der Eigentümer hat gegenüber
dem Netzbetreiber die ordnungsgemäße Verwen-
dung des Altgeräts und die Anschaffung des
Neugeräts nachzuweisen. Absatz 1 Satz 3 und
Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz durch Rechtsverordnung das Nähere zu
darüber hinausgehenden Kostenerstattungsan-
sprüchen für technisch nicht anpassbare Kun-
denanlagen oder Verbrauchsgeräte zu regeln.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie kann die Ermächtigung nach Satz 6 durch
Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Ein-
vernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur
übertragen. Die Pflichten nach § 10 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 4 der Energieeinsparver-
ordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert wor-
den ist, bleiben unberührt.
(4) Anschlussnehmer oder -nutzer haben dem
Beauftragten oder Mitarbeiter des Netzbetreibers
den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren
Räumen zu gestatten, soweit dies für die nach
Absatz 1 durchzuführenden Handlungen erforder-
lich ist. Die Anschlussnehmer und -nutzer sind
vom Netzbetreiber vorab zu benachrichtigen. Die
Benachrichtigung kann durch schriftliche Mittei-
lung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder
-nutzer oder durch Aushang am oder im jeweili-
gen Haus erfolgen. Sie muss mindestens drei
Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; min-
destens ein kostenfreier Ersatztermin ist anzubie-
ten. Der Beauftragte oder Mitarbeiter des Netzbe-
treibers muss sich entsprechend ausweisen. Die
Anschlussnehmer und -nutzer haben dafür Sorge
zu tragen, dass die Netzanschlüsse, Kundenanla-
gen und Verbrauchsgeräte während der durchzu-
führenden Handlungen zugänglich sind. Soweit
und solange Netzanschlüsse, Kundenanlagen
oder Verbrauchsgeräte zum Zeitpunkt der Um-
stellung aus Gründen, die der Anschlussnehmer
oder -nutzer zu vertreten hat, nicht angepasst
werden können, ist der Betreiber des Gasversor-
gungsnetzes berechtigt, den Netzanschluss und
die Anschlussnutzung zu verweigern. Hinsichtlich
der Aufhebung der Unterbrechung des Anschlus-
ses und der Anschlussnutzung ist § 24 Absatz 5
der Niederdruckanschlussverordnung entspre-
chend anzuwenden. Das Grundrecht der Unver-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge-
setzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt.“
3. § 54 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende durch
ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 9 wird das Komma am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. die Festlegung und Feststellung der notwen-
digen technischen Anpassungen und Kosten
im Rahmen der Umstellung der Gasqualität
nach § 19a Absatz 2,“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 14. Dezember
verkünden.
2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2874. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8f456cb499641747….