Gesetze / Erdölbevorratungsgesetz
ErdölBevG§ 8 Übertragung von Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/8#abs-1 (1) Der Erdölbevorratungsverband kann für einen bestimmten Zeitraum Aufgaben, die die Verwaltung seiner Vorräte einschließlich der spezifischen Vorräte im Sinne des § 5 betreffen, an Unternehmen übertragen. Der Verkauf und der Erwerb von spezifischen Vorräten dürfen jedoch nicht übertragen werden. Die übertragenen Aufgaben können von den Unternehmen nicht weiterübertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/8#abs-2 (2) Die Übertragung oder die Änderung oder Ausweitung einer Übertragung von Aufgaben, die die Verwaltung von Vorräten betreffen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gehalten werden, bedarf der vorherigen Genehmigung sowohl des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als auch derjenigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Vorräte gehalten werden. Der Antrag an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat folgende Angaben zu enthalten:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 ErdölBevG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 17.10.2001 – I R 32/00Steuerbilanz: Keine Zurechnung von Beiträgen an den Erdölbevorratungsverband zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 336 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.