Gesetze / Erdölbevorratungsgesetz
ErdölBevG§ 16 Mitgliederversammlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/16#abs-1 (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes. Die Mitglieder sind spätestens vier Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Sie gelten als geladen, wenn die Ladung zu diesem Zeitpunkt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/16#abs-2 (2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die Erschienenen mehr als ein Drittel der gemäß § 17 vergebenen Stimmen aller Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes auf sich vereinen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/16#abs-3 (3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Beirats sowie über die sonstigen ihr durch dieses Gesetz oder die Satzung übertragenen Angelegenheiten. Die Entlastung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/16#abs-4 (4) Der Vorstand hat einmal im Geschäftsjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und die Mitgliederversammlung über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes zu unterrichten. Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/16#abs-5 (5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit von 75 Prozent der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Der Vorstand teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 127 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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14.12.2016 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I 2874)
BGBl. 2016 I S. 2874
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 336 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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