Gesetze / Erdölbevorratungsgesetz

ErdölBevG

§ 15 Satzung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/15#abs-1 (1) Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/15#abs-2 (2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedsbeiträge in den Rechnungen der Mitglieder getrennt auszuweisen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/15#abs-3 (3) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 14 § 16