Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 15 Steuerklassen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 115
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Rheinland-Pfalz, 17.10.2024 – 4 K 1042/23Zitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 27.09.2024 – 4 K 1138/24
- FG Schleswig, 04.07.2008 – 3 K 114/06Zitiert von 1
- FG Köln, 30.11.2023 – 7 K 217/21
- BFH, 28.02.2024 – II R 25/21Freibetrag bei Übertragung von Vermögen auf eine FamilienstiftungZitiert von 2
- FG Hessen, 07.03.2019 – 10 K 541/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG München, 25.04.2026 – 4 K 2179/25
- FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2025 – 4 K 1564/24Schenkungsteuer: Maßstab der Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG (hier: Geldschenkung zum Osterfest) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 13.11.2025 – C-142/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 ErbStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/15#abs-1 (1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
Steuerklasse II
Steuerklasse III:
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/15#abs-1a (1a) Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/15#abs-2 (2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat, und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 derjenige, der die Vermögensmasse im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 gebildet oder ausgestattet hat. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/15#abs-3 (3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner an die Verfügung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu legen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/15#abs-4 (4) Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14) als Vermögensvorteil, der dem Bedachten von dieser Person anfällt.