Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2126 Außerordentliche Lasten
Stand: 10.06.2019
Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 2126 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 25.06.2015 – 16 U 193/14
- LG Bonn, 24.01.2012 – 10 O 453/10Zitiert von 3
- BGH, 07.07.2004 – IV ZR 140/03Zitiert von 12
- FG Hessen, 24.07.2014 – 1 K 1735/13Zitiert von 1
- BGH, 26.06.2024 – IV ZR 288/22Vor- und Nacherbschaft: Nutzungen der Vorerbschaft als freies Vermögen des Vorerben; Verfügung des Vorerben über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück bei Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem Vorerben; Darlegungs- und Beweislast des Vorerben für die Erforderlichkeit einer Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung
- FG Münster, 20.11.2017 – 3 K 396/16 AOZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 26.02.2013 – 1 V 2578/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2126 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.