Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 11 Bewertungsstichtag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 157
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 27.11.1991 – II R 12/89Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 23.02.2011 – 3 K 332/10Zitiert von 2
- BFH, 02.03.2011 – II R 5/09(Einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von Erfindern; keine Betriebsaufgabe wegen des Todes eines Freiberuflers; keine Berücksichtigung nicht aktivierbarer Patente im Betriebsvermögen bei der Bemessung der Erbschaftsteuer nach dem vor 2009 geltenden Recht; Bewertung im Privatvermögen befindlicher Patente; Abnutzbarkeit von Warenzeichen/Marken; Berücksichtigung vom Erblasser nicht zu erfüllender Schulden als Nachlassverbindlichkeiten; Ansatz erst nach dem Tod des Erben fällig werdender Verbindlichkeiten des Erblassers bei der Erbschaftsteuer; Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigt; Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Eigentum bei der Erbschaftsteuer; erbschaftsteuerrechtliche Beurteilung des Erwerbs eines Anteils an einer Vor-GmbH; Nachhaltigkeit einer Erfindertätigkeit; Ansatz von Wirtschaftsgüter nach § 109 BewG; Abnutzbarkeit von immateriellen Wirtschaftsgütern; Anteil an Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers; Behandlung schwebender Geschäfte bei der Erbschaftsteuer; Grundbucheintrag; gewerblich geprägte Personengesellschaft; Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als Veräußerung; Verdrängung des gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben)Zitiert von 32
- FG Baden-Württemberg, 12.02.2020 – 7 K 3343/18Zitiert von 2
- FG Niedersachsen, 23.02.2011 – 3 K 220/10Zitiert von 1
- BFH, 25.02.2026 – II R 1/22Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer
Zuletzt entschieden
- BFH, 20.11.2025 – II R 7/23(Zulässige Rückwirkung der Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf den 01.07.2016)
- FG Köln, 09.10.2025 – 7 K 529/23
- OLG Frankfurt am Main, 02.10.2025 – 20 W 238/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 ErbStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend.