Gesetze / Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
ErbStDV§ 1 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und der Vermögensverwalter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStDV%201998/1#abs-1 (1) Wer zur Anzeige über die Verwahrung oder Verwaltung von Vermögen eines Erblassers verpflichtet ist, hat die Anzeige nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes mit einem Vordruck nach Muster 1 zu erstatten. Wird die Anzeige in einem maschinellen Verfahren erstellt, kann auf eine Unterschrift verzichtet werden. Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf die für das Jahr des Todes bis zum Todestag errechneten Zinsen für Guthaben, Forderungen und Wertpapiere (Stückzinsen). Die Anzeige ist bei dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStDV%201998/1#abs-2 (2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn an dem in Verwahrung oder Verwaltung befindlichen Wirtschaftsgut außer dem Erblasser auch noch andere Personen beteiligt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStDV%201998/1#abs-3 (3) Befinden sich am Todestag des Erblassers bei dem Anzeigepflichtigen Wirtschaftsgüter in Gewahrsam, die vom Erblasser verschlossen oder unter Mitverschluß gehalten wurden (z.B. in Schließfächern), genügt die Mitteilung über das Bestehen eines derartigen Gewahrsams und, soweit er dem Anzeigepflichtigen bekannt ist, die Mitteilung des Versicherungswerts.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStDV%201998/1#abs-4 (4) Die Anzeige darf nur unterbleiben,
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 ErbStDV →
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- BFH, 01.10.2014 – II R 29/13EuGH-Vorlage: Erbschaftsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit Zweigniederlassung im EU-Ausland - Beschränkung der Niederlassungsfreiheit aus dem Zusammenwirken von Vorschriften mehrerer Mitgliedstaaten
- BFH, 31.05.2006 – II R 66/04Zitiert von 3
- OLG Hamm, 15.09.2011 – I-5 U 22/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2014 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2392)
BGBl. 2014 I S. 2392
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17.11.2010 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. November 2010 (BGBl. I 1544)
BGBl. 2010 I S. 1544
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19.02.2007 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122)
BGBl. 2007 I S. 122
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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