Gesetze / Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
EntschFinV§ 8 Bestimmung des aggregierten Risikogewichts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/8?asof=2022-06-01#abs-1 (1) Das aggregierte Risikogewicht wird auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt. Die Bonitätsnote beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe der §§ 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Anlage 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/8?asof=2022-06-01#abs-2 (2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt:
| Bonitätsnote | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
| Aggregiertes Risikogewicht | 50 % | 75 % | 90 % | 100 % | 110 % | 125 % | 140 % | 160 % | 180 % | 200 % |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/8?asof=2022-06-01#abs-3 (3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 110 Prozent.
Änderungsverlauf
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25.05.2022 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2022 (BGBl. I 818)
BGBl. 2022 I S. 818
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.