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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 818

BGBl. 2022 I S. 818 · 18.068 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 818 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 818
                                         Verordnung
             zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
                                                Vom 25. Mai 2022

   Auf Grund des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3,
Satz 2 des Einlagensicherungsgesetzes vom 28. Mai
2015 (BGBl. I S. 786) verordnet das Bundesministerium
der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungsein-
richtung deutscher Banken GmbH:

                       Artikel 1
                   Änderung der
            Entschädigungseinrichtungs-
             Finanzierungsverordnung

   Die Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsver-

ordnung vom 5. Januar 2016 (BGBl. I S. 9) wird wie

folgt geändert:

 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                      „Verordnung
       über die Finanzierung der Entschädigungs-
          einrichtung deutscher Banken GmbH
              (Entschädigungseinrichtungs-
        Finanzierungsverordnung – EntschFinV)“.
 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) In der Angabe zu Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2
      Titel 2 werden die Wörter „für CRR-Kredit-
      institute, die der Entschädigungseinrichtung
      deutscher Banken GmbH zugeordnet sind“ ge-
      strichen.

   b) Die Angabe zu Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 Titel 3

      wird wie folgt gefasst:

                           „Titel 3
                       (weggefallen)“.
   c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
      „§ 11 (weggefallen)“.
   d) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
      „§ 12 (weggefallen)“.
   e) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe
      eingefügt:
                            „§ 17a
                Schätzung bei unrichtiger
        Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen“.

  f) In der Angabe zu § 32 werden die Wörter „Zu-
     ordnung zu einer anderen Entschädigungsein-
     richtung,“ gestrichen.
  g) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

     „Anlage 2 (weggefallen)“.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Diese Verordnung gilt für die Entschädi-
     gungseinrichtung deutscher Banken GmbH so-

     wie für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 des

     Einlagensicherungsgesetzes, die dieser Ent-

     schädigungseinrichtung zugeordnet sind.“

  b) In Absatz 2 wird das Wort „Entschädigungsein-
     richtungen“ durch das Wort „Entschädigungs-
     einrichtung“ ersetzt.

4. § 5 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Der Jahresbeitrag        beträgt   mindestens
  20 000 Euro.
     (3) Zusätzlich zum Jahresbeitrag kann zur De-
  ckung der Verwaltungskosten und sonstiger Kos-
  ten, die bei der Entschädigungseinrichtung im Rah-
  men ihrer Tätigkeit entstehen, ein pauschalierter
  Kostenzuschlag erhoben werden. Der Kostenzu-
  schlag wird mit dem jeweiligen Jahresbeitrag im

  Beitragsbescheid festgesetzt und getrennt ausge-

  wiesen. Die Höhe des Kostenzuschlags wird nach
  folgender Formel berechnet:

  Dabei ist:
  Ki =    Kostenzuschlag des CRR-Kreditinstituts;
  B =     Gesamtbedarf an zu erhebenden Kostenzu-
          schlägen;
  A =     Anzahl der beitragspflichtigen CRR-
          Kreditinstitute, die der Entschädigungsein-
          richtung zugeordnet sind;
BGBl. 2022, Seite 819 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 819
   CDi =    gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts
            nach § 7 Absatz 4;

   S =      Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-
            Kreditinstitute, die der Entschädigungsein-
            richtung zugeordnet sind, zum Stand vom
            31. Dezember des Vorjahres.
   Die Entschädigungseinrichtung kann einen Kosten-
   zuschlag auch für solche Abrechnungsjahre erhe-
   ben, in denen kein Jahresbeitrag erhoben wird.“

 5. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer
    Entschädigungseinrichtung“ durch die Wörter „der
    Entschädigungseinrichtung“ ersetzt.
 6. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Das aggregierte Risikogewicht wird auf der
   Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt.“

 7. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „deut-
    scher Banken GmbH“ gestrichen.
 8. In § 10 Absatz 2 bis 4 werden jeweils die Wörter
    „deutscher Banken GmbH“ gestrichen.

 9. Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 Titel 3 wird aufgehoben.

10. In § 13 Absatz 1 wird das Wort „einer“ durch das
    Wort „der“ ersetzt.
11. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und des
          Vorjahres,“ gestrichen.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „und zum
          Bilanzstichtag des Vorjahres,“ gestrichen.
      cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

           „3. den Übersichtsbogen zu den Eigenmit-
               teln gemäß Artikel 72 der Verordnung
               (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit
               § 10a des Kreditwesengesetzes zum
               Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das
               vor dem 1. März des jeweiligen Abrech-
               nungsjahres abgeschlossen worden ist,
               sowie“.
      dd) Nummer 4 wird aufgehoben.
      ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und
          die Wörter „, und zum Bilanzstichtag des
          Vorjahres“ werden gestrichen.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „, die der Ent-
      schädigungseinrichtung  deutscher     Banken
      GmbH zugeordnet sind,“ gestrichen.
   c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 8 bis 12“

      durch die Angabe „§§ 8 bis 10“ ersetzt und die
      Wörter „den Anlagen 1 und 2“ werden durch die
      Wörter „der Anlage 1“ ersetzt.
   d) In Absatz 5 werden die Wörter „oder § 11 Ab-
      satz 3“ gestrichen.

   e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
         „(7) CRR-Kreditinstitute, bei denen zum
      Stand vom 31. Dezember des Vorjahres keine
      gedeckten Einlagen vorhanden waren, sind von
      der Pflicht zur Übermittlung der Daten und Un-
      terlagen gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 2 bis 4
      und gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 befreit.“

12. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Legt ein CRR-Kreditinstitut die für die Er-
   stellung der Risikoeinschätzung erforderlichen
   Daten und Unterlagen gemäß § 15 Absatz 2 und 3
   nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vor, wird für
   die Risikoindikatoren, für deren Ermittlung die
   Datengrundlage fehlt, ein individueller Risikowert
   (IRS) im Sinne der Ziffer IV Nummer 2 der Anlage 1
   von 100 angenommen.“

13. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
                          „§ 17a

              Schätzung bei unrichtiger
       Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen

      Stellt die Entschädigungseinrichtung nach Fest-
   setzung des Jahresbeitrags fest, dass der Bemes-
   sung des Jahresbeitrags eines CRR-Kreditinstituts
   eine unrichtige Meldung der Höhe der gedeckten
   Einlagen nach § 17 Absatz 4 des Einlagensiche-
   rungsgesetzes zugrunde gelegt wurde, ist sie be-
   rechtigt, den Umfang der gedeckten Einlagen zu

   dem nach § 7 Absatz 4 maßgeblichen Stichtag zu
   schätzen und den Jahresbeitrag auf Grundlage des
   geschätzten Umfangs der gedeckten Einlagen neu
   festzusetzen. Für die Schätzung gilt § 16 Absatz 2
   Satz 2 entsprechend. Die Entschädigungseinrich-
   tung ist befugt, bei der Schätzung einen angemes-
   senen Sicherheitszuschlag anzusetzen, wenn die
   Schätzungsgrundlagen im Einzelfall erhebliche Un-
   sicherheiten aufweisen.“

14. In § 24 Absatz 3 werden die Wörter „der ande-
    ren Entschädigungseinrichtung“ durch die Wörter
    „einer anderen Entschädigungseinrichtung“ er-
    setzt.

15. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 24 Absatz 2
      oder 3“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 4 oder 5“
      ersetzt.

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anwendbar
      auf einen Übergang eines CRR-Kreditinstituts
      infolge einer Rechtsnachfolge der nachfol-
      genden Entschädigungseinrichtung nach § 25a
      Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes oder
      den Beitritt zu einem anerkannten Sicherungs-
      system nach § 25a Absatz 4 des Einlagensiche-
      rungsgesetzes.“

16. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 3 bis 12“ durch
      die Angabe „§§ 3 bis 10“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Jahresbeiträge und einmalige Zahlungen
      für vor dem 1. Juni 2022 endende Abrechnungs-
      jahre werden nach der Verordnung über die
      Finanzierung der Entschädigungseinrichtung
      deutscher Banken GmbH und der Entschädi-
      gungseinrichtung des Bundesverbandes Öffent-
      licher Banken Deutschlands GmbH in der bis zu
      diesem Tag geltenden Fassung erhoben.“
BGBl. 2022, Seite 820 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 820

17. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Ziffer I wird wie folgt geändert:
      aa) Bei dem Risikoindikator 2.1 wird in der Spalte 2/Gewichtung die Angabe „2019“ durch die Angabe
          „2023“ ersetzt.
      bb) Bei dem Risikoindikator 2.2 wird in den Spalten 2/Gewichtung und 3/Beschreibung jeweils die Angabe
          „2019“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
      cc) Die Formel des Risikoindikators 3.1 wird in der Spalte 3/Beschreibung wie folgt gefasst:
                                                „
                                                                            “.
      dd) Die Formel des Risikoindikators 4.2 wird in der Spalte 3/Beschreibung wie folgt gefasst:
               „


                                                                                                        “.

   b) Ziffer II wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1.1 werden die Wörter „, Template C 47.00 Zeile 340 Spalte 010“ gestrichen.
      bb) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Satz 1 werden die Wörter „, Template C 03.00 Zeile 010 Spalte 010“ gestrichen.
          bbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
      cc) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Satz 1 wird die Angabe „, Template C 76.00“ gestrichen.
          bbb) Satz 2 wird aufgehoben.
      dd) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
               „Ab dem Abrechnungsjahr 2023 wird die Strukturelle Liquiditätsquote gemäß Artikel 428b Ab-
               satz 1 der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai
               2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die
               strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbind-
               lichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen
               Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite,
               Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom
               7.6.2019, S. 1; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 65 vom 25.2.2021, S. 62; L 380 vom 27.10.2021,
               S. 23; L 398 vom 11.11.2021, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204
               vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, mit 9 Prozent gewichtet.“
          bbb) Satz 3 wird aufgehoben.
      ee) Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:
          „3.1 Quote notleidender Kredite gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/451“.
      ff) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Satz 1 werden die Wörter „, Template C 02.00 Zeile 010 Spalte 010“ gestrichen.
          bbb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
      gg) Nummer 4.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Die durchschnittliche Bilanzsumme ist das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäß aufgestelltem
          Jahresabschluss und der Bilanzsumme des aufgestellten Jahresabschlusses, der dem Jahresab-
          schluss vorangeht.“
      hh) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Satz 1 werden die Wörter „, Template F 32.01 Zeile 010 Spalte 060“ gestrichen.
          bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
               „Die Kreditinstitute müssen, für den Fall, dass sie von der sog. Waiver-Regelung gemäß § 2a des
               Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch
               machen, über eine begründete, nachvollziehbare Annäherung sicherstellen, dass sich sowohl
               der Buchwert der unbelasteten Vermögenswerte wie auch die gedeckten Einlagen auf die gleiche
               Einheit des Kreditinstituts beziehen.“

BGBl. 2022, Seite 821 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 821

   c) Ziffer III wird wie folgt gefasst:

      „III. Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren

           1. Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren sind die Verhältnisse der Vermögens-, Finanz-,
              und Ertragslage des CRR-Kreditinstituts zum Ende des letzten vor dem 1. März des jeweiligen
              Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die nach dieser Anlage zu berücksichtigen-
              den Finanzdaten basieren auf dem Jahresabschluss des CRR-Kreditinstituts bzw. den entspre-
              chenden Vermögensberichten mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Anhang gemäß § 53 Ab-
              satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes. Die genauen Positionen der Risikoindikatoren in den
              Templates des Meldewesens sind den CRR-Kreditinstituten durch die Entschädigungseinrichtung
              jährlich in einer Übersicht zur Verfügung zu stellen.

           2. Kann ein Risikoindikator oder dessen Bestandteil nicht auf Einzelinstitutsebene ermittelt werden,
              so kann für den jeweiligen Risikoindikator die entsprechende Kennzahl auf Konzernebene berück-
              sichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in
              Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. Für CRR-Kreditinstitute im
              Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes kann die entsprechende Kennzahl der
              Institutsgruppe berücksichtigt werden, wenn die Gegenseitigkeit im Sinne des § 53c Absatz 1
              Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gewährleistet ist und die Voraussetzung des § 53c Absatz 1
              Nummer 2 Buchstabe a bis Buchstabe c des Kreditwesengesetzes vorliegen. Die Regelungen der
              Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Indikator 4.2.

           3. CRR-Kreditinstitute, die nicht bzw. nur in eingeschränktem Umfang zur Meldung von Finanzinfor-
              mationen gemäß den in § 15 Absatz 2 Nummer 2 EntschFinV genannten EU-Durchführungs-
              verordnungen verpflichtet sind, können vergleichbare und nachvollziehbare Annäherungen auf Ein-
              zelinstitutsebene für die Risikoindikatoren auf Grundlage der nach § 2 Absatz 1 FinaRisikoV er-
              hobenen Finanzinformationen durchführen und übermitteln. Wenn eine entsprechende Ermittlung
              nicht möglich ist, ist das entsprechende Feld im Fragebogen gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 4
              EntschFinV leer zu lassen. Bei einem leeren Feld wird für diesen Risikoindikator ein individueller
              Risikowert (IRS) im Sinne der Ziffer IV Nummer 2 der Anlage 1 von 100 angenommen.

           4. Bei einem Stichtagswechsel sind kurze Geschäftsjahre, bei denen zwei Bilanzstichtage und folg-
              lich zwei Finanzpositionen innerhalb eines Quartals desselben Jahres Grundlage für die Ermittlung
              nach Nummer 1 Satz 1 wären, für die Beitragsberechnung nicht zu berücksichtigen. Andernfalls
              ist jedes, auch verkürztes Geschäftsjahr als ein Geschäftsjahr im Sinne dieser Verordnung an-
              zusehen.

           5. Fällt der individuelle Bilanzstichtag des CRR-Kreditinstituts nicht auf einen der Meldestichtage
              gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kom-
              mission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die
              Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf
              die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU)
              Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1; L 136 vom 21.4.2021, S. 328; L 410 vom 18.11.2021,
              S. 201), sind die Risikoindikatoren mit den Werten des nächsten nach dem Bilanzstichtag folgen-
              den Meldestichtag zu ermitteln.

           6. Liegen die zur Durchführung der Berechnung der Risikoindikatoren nach den Ziffern I und II
              erforderlichen Daten nicht in Euro vor, ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zur
              Währungsumrechnung am jeweiligen Bilanz- oder Meldestichtag zu verwenden.“

   d) Ziffer IV wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

          „2. Der errechnete Risikoindikatorwert bestimmt die Höhe des individuellen Risikowerts (IRS) eines
              Risikoindikators. Die IRS werden mit Hilfe einer von der Entschädigungseinrichtung zu erstellenden
              Transformationstabelle aus den errechneten Risikoindikatorwerten ermittelt. Die IRS bewegen sich
              zwischen der Risikoausprägung 0 für „sehr geringes Risiko“ und 100 für „sehr hohes Risiko“. Die
              Tabelle nach Satz 2 ist den CRR-Kreditinstituten von der Entschädigungseinrichtung zur Verfügung
              zu stellen.“

      bb) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Die gewichteten IRS werden entsprechend ihrem Summenwert, nach einer von der Entschädigungs-
          einrichtung den CRR-Kreditinstituten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Tabelle, einer Boni-
          tätsnote zwischen 0 für „höchste Bonität“ und 9 für „schwächste Bonität“ zugeordnet.“

18. Anlage 2 wird aufgehoben.

BGBl. 2022, Seite 822 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 822

                                          Artikel 2
                                        Inkrafttreten
          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


          Berlin, den 25. Mai 2022

                        Der Bundesminister der Finanzen
                               Christian Lindner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 818. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 82f9bad14f64bee8….