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# § 8 EntschFinV — Bestimmung des aggregierten Risikogewichts

Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung  
Stand: 22.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das aggregierte Risikogewicht wird auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt. Die Bonitätsnote beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe der §§ 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Anlage 1.

(2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt:

```
Bonitätsnote	0	1	2	3	4	5	6	7	8	9
Aggregiertes Risikogewicht	50 %	58 %	68 %	79 %	93 %	108 %	126%	147 %	171 %	200 %
```

(3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 108 Prozent.

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Zitiervorschlag: § 8 EntschFinV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/8

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