Gesetze / Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
EntschFinV§ 5 Beitragsbemessung und Zuschlag für Verwaltungskosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Jahresbeitrag eines CRR-Kreditinstituts ist nach § 7 so zu bemessen, dass mit der Summe aller Jahresbeiträge mindestens die Jahreszielausstattung nach § 6 erreicht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Jahresbeitrag beträgt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zusätzlich zum Jahresbeitrag kann zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die der Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, ein pauschalierter Kostenzuschlag erhoben werden. Der Kostenzuschlag darf
jeweils zuzüglich 0,5 Prozent des Jahresbeitrags des CRR-Kreditinstituts nicht überschreiten. Der Kostenzuschlag wird mit dem jeweiligen Jahresbeitrag im Beitragsbescheid festgesetzt und getrennt ausgewiesen. Die Entschädigungseinrichtung kann einen Kostenzuschlag auch für solche Abrechnungsjahre erheben, in denen kein Jahresbeitrag erhoben wird.
Änderungsverlauf
-
25.05.2022 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2022 (BGBl. I 818)
BGBl. 2022 I S. 818
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.