Gesetze / Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
EntschFinV§ 4 Beitragsbescheid und Zahlungsverpflichtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/4#abs-1 (1) Die Entschädigungseinrichtung erhebt den Jahresbeitrag zum Ende eines Abrechnungsjahres durch einen Beitragsbescheid.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/4#abs-2 (2) Die Höhe des festzusetzenden Beitrags ergibt sich aus dem Jahresbeitrag abzüglich des Betrags, den das CRR-Kreditinstitut durch die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach den §§ 19 bis 22 erbringt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/4#abs-3 (3) Der durch die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung zu erbringende Betrag darf nach Absatz 2 nur abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach den §§ 19 und 20 vorliegen. Stellt die Entschädigungseinrichtung nach Festsetzung des Beitrags nach Absatz 2 fest, dass die Voraussetzungen für die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nicht vorgelegen haben, oder ist der Vertrag über die Zahlungsverpflichtung nichtig oder beendet, setzt die Entschädigungseinrichtung den von der Zahlungsverpflichtung umfassten Betrag durch einen ergänzenden Beitragsbescheid fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/4#abs-4 (4) Der Beitrag wird mit Bekanntgabe des Beitragsbescheids nach Absatz 1 oder eines ergänzenden Beitragsbescheids nach Absatz 3 fällig.