Gesetze / Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
EntschFinV§ 15 Vorlage- und Nachweispflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Entschädigungseinrichtung bestimmt die Modalitäten der nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes vorgeschriebenen Meldung zur Höhe der gedeckten Einlagen und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite. Die CRR-Kreditinstitute haben der Entschädigungseinrichtung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der übermittelten Informationen zu bestätigen. Die Entschädigungseinrichtung kann die Richtigkeit der Meldung prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zur Bemessung des Jahresbeitrags zum 30. Juni des jeweiligen Abrechnungsjahres folgende Daten und Unterlagen zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind, sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zusätzlich folgende Daten und Unterlagen bis zum 30. Juni des jeweiligen Abrechnungsjahres zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 müssen mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen sein. Ein Jahresabschluss oder eine Vermögensübersicht mit eingeschränktem Bestätigungsvermerk wird von der Entschädigungseinrichtung nur berücksichtigt, wenn sich die Einwendungen des Abschlussprüfers nicht auf die Risikoindikatoren und Risikokategorien beziehen, die für die Risikoeinschätzung nach den §§ 8 bis 12 sowie nach den Anlagen 1 und 2 maßgeblich sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/15?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für neu gegründete CRR-Kreditinstitute, deren aggregiertes Risikogewicht sich nach § 8 Absatz 3 oder § 11 Absatz 3 richtet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/15?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Pflichten nach Absatz 2 bis 4 bestehen auch nach Erreichen der Zielausstattung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.
Änderungsverlauf
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25.05.2022 Ausfertigung
§ 15 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2022 (BGBl. I 818)
BGBl. 2022 I S. 818
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.