Gesetze / Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung

EntschFinV

§ 11 Bestimmung des aggregierten Risikogewichts

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/11#abs-1 (1) Für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind, wird das aggregierte Risikogewicht auf der Grundlage einer Risikoklasse bestimmt. Die Risikoklasse beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe des § 12 und nach Maßgabe der Anlage 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/11#abs-2 (2) Aus der Risikoklasse ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt:

Risikoklasse012345
Aggregiertes Risikogewicht50 %75 %100 %125 %150 %200 %

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/11#abs-3 (3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 125 Prozent.

§ 10 § 13