Gesetze / Entgelttransparenzgesetz

EntgTranspG

§ 20 Mitwirkung und Information

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/20#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung des betrieblichen Prüfverfahrens rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/20#abs-2 (2) Die Beschäftigten sind über die Ergebnisse des betrieblichen Prüfverfahrens zu informieren. § 43 Absatz 2 und § 53 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes sind zu beachten.

§ 19 § 21