Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 73 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/73?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/73?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/73?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Unbeschadet Absatz 2 ist die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zu widerrufen, wenn das Unternehmen auf Grund der nach § 75 Abs. 2a jährlich vorzulegenden Beschreibung nicht dem Produzierenden Gewerbe zugeordnet werden kann. Legt der Erlaubnisinhaber die Beschreibung nach Satz 1 nicht oder nicht fristgerecht vor, kann das Hauptzollamt die Erlaubnis unmittelbar widerrufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/73?asof=2021-01-01#abs-4 (4) Wird die Erlaubnis nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 widerrufen, gilt die auf Grund der Erlaubnis seit 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Beschreibung nach § 75 Abs. 2a vorzulegen war, steuerfrei bezogene Kohle als entgegen der Zweckbestimmung verwendet (§ 37 Abs. 3 des Gesetzes). Abweichend von § 37 Abs. 3 des Gesetzes bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 73 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602)
BGBl. 2021 I S. 3602
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14.08.2020 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2020 (BGBl. I 1960)
BGBl. 2020 I S. 1960
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20.09.2011 Ausfertigung
§ 73 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2011 (BGBl. I 1890 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 1890
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29.01.2007 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2007 (BGBl. I 60)
BGBl. 2007 I S. 60
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