Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 6 Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Hauptzollamt bewilligt Inhabern von Steuerlagern, die Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur unter Steueraussetzung beziehen und lagern dürfen, und Dienstleistungsbetrieben, die unter Steueraussetzung stehendes Gasöl Dritter für diese lagern, unter Widerrufsvorbehalt schriftlich die Kennzeichnung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Hauptzollamt kann die Bewilligung der Kennzeichnung mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung versehen, die eine Gefährdung der Steuerbelange ausschließen sollen.
Änderungsverlauf
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14.08.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2020 (BGBl. I 1960)
BGBl. 2020 I S. 1960
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26.06.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (BGBl. I 888)
BGBl. 2018 I S. 888
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20.09.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2011 (BGBl. I 1890 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 1890
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.