Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 37a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/37a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sind Energieerzeugnisse während der Beförderung unter Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/37a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei wiederholt auftretenden Fehlmengen kann das Hauptzollamt auf Antrag eines Steuerschuldners gemäß § 14 Absatz 7 Satz 3 und 4 des Gesetzes auf die sofortige Abgabe der Steueranmeldung verzichten, sofern
Für die Fristen zur Abgabe der Steueranmeldung und für die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Absatz 3 bis 6 des Gesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/37a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Einem Antrag auf Verzicht auf die sofortige Abgabe der Steueranmeldung kann nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller erklärt, dass er für alle im Antrag genannten Beförderungsvorgänge auf die Möglichkeit verzichtet nachzuweisen, dass eine Fehlmenge nicht auf eine Unregelmäßigkeit zurückzuführen ist. Die Steueranmeldung nach den Sätzen 1 und 2 hat unabhängig von der monatlichen Steueranmeldung zu erfolgen.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 37a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602)
BGBl. 2021 I S. 3602
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01.07.2019 Ausfertigung
§ 37a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juli 2019 (BGBl. I 908)
BGBl. 2019 I S. 908
BGBl. 2019 I S. 908 Gesetzgebungsmaterialien
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22.06.2019 Ausfertigung
§ 37a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I 856 iVm Bek)
BGBl. 2019 I S. 856
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02.01.2018 Ausfertigung
§ 37a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 84 492)
BGBl. 2018 I S. 84
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20.09.2011 Ausfertigung
§ 37a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2011 (BGBl. I 1890 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 1890
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.