Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 21 Zugelassener Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Hauptzollamt zu beantragen, das die Erlaubnis für das Lager erteilt hat. Mit dem Antrag ist die schriftliche Zustimmung des Inhabers des Lagers zur Einlagerung vorzulegen. Der Antragsteller hat sich schriftlich damit einverstanden zu erklären, dass dem Inhaber des Lagers im Rahmen der Durchführung von Besteuerung, Außenprüfung und Steueraufsicht Sachverhalte, die für die ordnungsgemäße Besteuerung des Einlagerers erforderlich sind, bekannt werden. Im Übrigen gilt § 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sinngemäß; auf bereits beim Hauptzollamt vorliegende Unterlagen kann Bezug genommen werden. Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß. Daneben erlischt die Erlaubnis auch durch Erlöschen der Erlaubnis für das Lager.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Einlagerer hat über die von ihm oder auf seine Veranlassung eingelagerten und aus dem Lager entnommenen Energieerzeugnisse Aufzeichnungen zu führen. Der Einlagerer hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen zu führen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts können die Aufzeichnungen auch vom Inhaber des Lagers geführt werden. § 19 Abs. 1, 8 und 10 gilt sinngemäß.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602)
BGBl. 2021 I S. 3602
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14.08.2020 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2020 (BGBl. I 1960)
BGBl. 2020 I S. 1960
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05.10.2009 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I 3262)
BGBl. 2009 I S. 3262
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.