Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/109a?asof=2022-06-01#abs-1 (1) § 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in § 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entsteht, nach den in § 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Steuersätzen bemisst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/109a?asof=2022-06-01#abs-2 (2) § 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 339,80 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/109a?asof=2022-06-01#abs-3 (3) § 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für
beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/109a?asof=2022-06-01#abs-4 (4) § 109 Absatz 2 Nummer 3
falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 109a aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 367)
BGBl. 2023 I Nr. 367
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24.05.2022 Ausfertigung
§ 109a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I 810)
BGBl. 2022 I S. 810
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.