Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung

EnergieStV

§ 68 Bezug und Lagerung von unversteuerter Kohle

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/68#abs-1 (1) Der Erlaubnisinhaber hat unversteuerte Kohle, die er in Besitz genommen hat, unverzüglich in seinen Aufzeichnungen zu erfassen. Mit der Inbesitznahme gilt die Kohle als in seinen Betrieb aufgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/68#abs-2 (2) Der Erlaubnisinhaber darf versteuerte und unversteuerte Kohle als Gemisch lagern. Das Gemisch wird in diesem Fall so behandelt, als ob die Kohle getrennt gehalten worden wäre. Aus dem Gemisch entnommene Kohle wird je nach Wahl des Erlaubnisinhabers als aus einem der Gemischanteile stammend behandelt.

§ 67 § 69