Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 104 Steuervergütung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/104?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Steuervergütung nach § 59 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt, das für den Dienstsitz der ausländischen Vertretung zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die innerhalb eines Vergütungsabschnitts bezogenen Mengen an Benzin und Dieselkraftstoff zu beantragen. Sie muss spätestens in dem auf den Bezug folgenden Kalenderjahr beantragt werden. Die Steuervergütung wird nicht gewährt für Benzin und Dieselkraftstoffe, die in Fahrzeugen verwendet worden sind, die für eine ausländische Vertretung oder andere Begünstigte zugelassen, jedoch nicht begünstigten Dritten zur ständigen Benutzung überlassen worden sind. Eine entsprechende Erklärung ist mit jedem Antrag abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/104?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vergütung ist, wenn nicht besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, erst zu beantragen, wenn die vergütungsfähige Menge 300 Liter übersteigt. Vergütungsabschnitt ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Vergütungsabschnitt zulassen. Eine Änderung des Vergütungsabschnitts ist erst mit Beginn eines neuen Kalenderjahres möglich. Der Antrag nach Satz 1 muss alle im Vergütungsabschnitt entstandenen Vergütungsansprüche umfassen. Ist über ihn entschieden, können für den gleichen Zeitraum keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/104?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Steuervergütung wird gewährt, wenn
Die unterschriftsberechtigte Person ist in der Regel der Leiter der ausländischen Vertretung oder sein Stellvertreter. Sie wird von der Vertretung gegenüber dem Auswärtigen Amt bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/104?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Dem Antrag sind die Rechnungen des Lieferers über die Abgabe von Benzin oder Dieselkraftstoff an den Begünstigten beizufügen; darin müssen der Tag der Lieferung, die gelieferte Menge und die Anschrift des Lieferers angegeben sein. Das Hauptzollamt kann sich weitere für die Bearbeitung des Antrags erforderliche Unterlagen vorlegen lassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/104?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Steuervergütung wird nicht gewährt für einen Vergütungsabschnitt, für den eine gefälschte, verfälschte oder für andere als die angegebenen Fahrzeuge erteilte Rechnung vorgelegt wird. Das Hauptzollamt kann eine teilweise Vergütung gewähren, wenn eine Rechnung, die für ein anderes als das angegebene Fahrzeug ausgestellt wurde, offenkundig versehentlich vorgelegt worden ist.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 104 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 445)
BGBl. 2024 I Nr. 445
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24.07.2013 Ausfertigung
§ 104 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (BGBl. I 2763)
BGBl. 2013 I S. 2763
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.