§ 65 Sicherstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/65?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sichergestellt werden können
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/65?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Energieerzeugnisse, die ein Amtsträger in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweckbestimmung hinweisen, und für die der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass sie
können sichergestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/65?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 65 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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03.07.2018 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (BGBl. I 1094)
BGBl. 2018 I S. 1094
BGBl. 2018 I S. 1094 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.