§ 61 Steueraufsicht
Stand: 13.02.2023
Wird zitiert von 1
- FG Hamburg, 13.04.2018 – 4 K 41/15Zitiert von 4
1 Entscheidung zu § 61 EnergieStG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/61#abs-1 (1) Der Steueraufsicht im Sinn des § 209 der Abgabenordnung unterliegt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/61#abs-2 (2) Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behältnissen zu entnehmen. Zur Probenahme dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten. Auf Verlangen haben die Betroffenen sich auszuweisen, die Herkunft des Energieerzeugnisses anzugeben und bei der Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten.