§ 19 Einfuhr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/19?asof=2023-01-26#abs-1 (1) Einfuhr ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/19?asof=2023-01-26#abs-2 (2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 30.03.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 13.02.2023 (siehe Fassungen).
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 19 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1870 iVm Bek)
BGBl. 2009 I S. 1870
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.