Gesetze / Endlagervorausleistungsverordnung
EndlagerVlV§ 5 Vorausleistungsbescheid
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EndlagerVlV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorausleistungen werden durch Bescheid erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EndlagerVlV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Begründung des Vorausleistungsbescheides ist auszuführen, welcher notwendige Aufwand im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nach der Kostenkalkulation entstehen wird oder im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 im Bemessungszeitraum insgesamt entstanden ist. Der Aufwand ist auf die vorgesehenen oder durchgeführten Maßnahmen aufzuschlüsseln. Es ist anzugeben, wie sich nach § 6 der Anteil des Vorausleistungspflichtigen errechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EndlagerVlV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2019 I S. 2510
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06.07.2004 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2004 (BGBl. I 1476)
BGBl. 2004 I S. 1476
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