Gesetze / Endlagervorausleistungsverordnung

EndlagerVlV

§ 5 Vorausleistungsbescheid

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EndlagerVlV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorausleistungen werden durch Bescheid erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EndlagerVlV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Begründung des Vorausleistungsbescheides ist auszuführen, welcher notwendige Aufwand im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nach der Kostenkalkulation entstehen wird oder im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 im Bemessungszeitraum insgesamt entstanden ist. Der Aufwand ist auf die vorgesehenen oder durchgeführten Maßnahmen aufzuschlüsseln. Es ist anzugeben, wie sich nach § 6 der Anteil des Vorausleistungspflichtigen errechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EndlagerVlV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 4 § 6