Gesetze / Endlagersicherheitsanforderungsverordnung
EndlSiAnfV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 15.10.2020
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
1.
wesentliche Barrieren
die Barrieren, auf denen der sichere Einschluss der radioaktiven Abfälle beruht;
die Barrieren, auf denen der sichere Einschluss der radioaktiven Abfälle beruht;
2.
weitere Barrieren
die Barrieren, die zusätzlich zu den wesentlichen Barrieren und im Zusammenwirken mit ihnen eine Ausbreitung von Radionukliden be- oder verhindern;
die Barrieren, die zusätzlich zu den wesentlichen Barrieren und im Zusammenwirken mit ihnen eine Ausbreitung von Radionukliden be- oder verhindern;
3.
Bewertungszeitraum
der Zeitraum, für den die Langzeitsicherheit des Endlagers zu prüfen und darzustellen ist;
der Zeitraum, für den die Langzeitsicherheit des Endlagers zu prüfen und darzustellen ist;
4.
Endlagergebinde
die zur Endlagerung vorgesehenen Behälter mit radioaktiven Abfällen;
die zur Endlagerung vorgesehenen Behälter mit radioaktiven Abfällen;
5.
Integrität
der Erhalt der für den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle relevanten Eigenschaften der Barrieren des Endlagersystems;
der Erhalt der für den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle relevanten Eigenschaften der Barrieren des Endlagersystems;
6.
Langzeitsicherheit
der dauerhafte Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung radioaktiver Abfälle;
der dauerhafte Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung radioaktiver Abfälle;
7.
Sicherheitsbericht
der Sicherheitsbericht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung;
der Sicherheitsbericht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung;
8.
Sicherheitsfunktion
eine Eigenschaft einer Komponente des Endlagersystems oder ein im Endlagersystem ablaufender Prozess, die oder der sicherheitsrelevante Anforderungen an ein sicherheitsbezogenes System oder Teilsystem oder an eine Einzelkomponente erfüllt;
eine Eigenschaft einer Komponente des Endlagersystems oder ein im Endlagersystem ablaufender Prozess, die oder der sicherheitsrelevante Anforderungen an ein sicherheitsbezogenes System oder Teilsystem oder an eine Einzelkomponente erfüllt;
9.
Robustheit
die Unempfindlichkeit der Sicherheitsfunktionen des Endlagersystems und seiner Barrieren gegenüber inneren und äußeren Einflüssen und Störungen.
die Unempfindlichkeit der Sicherheitsfunktionen des Endlagersystems und seiner Barrieren gegenüber inneren und äußeren Einflüssen und Störungen.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen nach § 2 des Standortauswahlgesetzes anzuwenden.