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# § 2 EndlSiAnfV — Begriffsbestimmungen

Endlagersicherheitsanforderungsverordnung  
Stand: 15.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

- 1. wesentliche Barrierendie Barrieren, auf denen der sichere Einschluss der radioaktiven Abfälle beruht;

- 2. weitere Barrierendie Barrieren, die zusätzlich zu den wesentlichen Barrieren und im Zusammenwirken mit ihnen eine Ausbreitung von Radionukliden be- oder verhindern;

- 3. Bewertungszeitraumder Zeitraum, für den die Langzeitsicherheit des Endlagers zu prüfen und darzustellen ist;

- 4. Endlagergebindedie zur Endlagerung vorgesehenen Behälter mit radioaktiven Abfällen;

- 5. Integritätder Erhalt der für den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle relevanten Eigenschaften der Barrieren des Endlagersystems;

- 6. Langzeitsicherheitder dauerhafte Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung radioaktiver Abfälle;

- 7. Sicherheitsberichtder Sicherheitsbericht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung;

- 8. Sicherheitsfunktioneine Eigenschaft einer Komponente des Endlagersystems oder ein im Endlagersystem ablaufender Prozess, die oder der sicherheitsrelevante Anforderungen an ein sicherheitsbezogenes System oder Teilsystem oder an eine Einzelkomponente erfüllt;

- 9. Robustheitdie Unempfindlichkeit der Sicherheitsfunktionen des Endlagersystems und seiner Barrieren gegenüber inneren und äußeren Einflüssen und Störungen.

Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen nach § 2 des Standortauswahlgesetzes anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 2 EndlSiAnfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiAnfV/2

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