Gesetze / Endlagersicherheitsanforderungsverordnung

EndlSiAnfV

§ 3 Bewertungszeitraum; Entwicklungen des Endlagersystems

Stand: 15.10.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiAnfV/3#abs-1 (1) Der Bewertungszeitraum beträgt eine Million Jahre ab dem vorgesehenen Verschluss des Endlagers.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiAnfV/3#abs-2 (2) Die für die Auslegung des Endlagers und die Bewertung der Langzeitsicherheit relevanten Entwicklungen des Endlagersystems und der geologischen Situation am Endlagerstandort innerhalb des Bewertungszeitraumes sind systematisch zu ermitteln, zu beschreiben und einzuordnen als

1.
zu erwartende Entwicklungen oder
2.
abweichende Entwicklungen.

Die Einordnung ist zu begründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiAnfV/3#abs-3 (3) Als zu erwartende Entwicklungen einzuordnen sind diejenigen Entwicklungen, die sicher oder in der Regel eintreten werden, insbesondere hinsichtlich der geologischen und klimatischen Situation, der geologischen, technischen und geotechnischen Barrieren sowie der einzulagernden Abfälle.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiAnfV/3#abs-4 (4) Als abweichende Entwicklungen einzuordnen sind diejenigen Entwicklungen, die nicht zu erwarten sind, aber hinsichtlich der geologischen und klimatischen Situation, der technischen und geotechnischen Barrieren sowie der einzulagernden Abfälle eintreten können.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiAnfV/3#abs-5 (5) Zusätzlich zu den zu erwartenden und den abweichenden Entwicklungen sind hypothetische Entwicklungen und Entwicklungen auf der Grundlage zukünftiger menschlicher Aktivitäten zu beschreiben, soweit deren Berücksichtigung der weiteren Optimierung des Endlagersystems oder der Überprüfung der Robustheit des Endlagersystems dienen kann.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiAnfV/3#abs-6 (6) Hypothetische Entwicklungen sind Entwicklungen, die selbst unter ungünstigen Annahmen nach menschlichem Ermessen auszuschließen sind.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiAnfV/3#abs-7 (7) Entwicklungen auf der Grundlage zukünftiger menschlicher Aktivitäten sind Entwicklungen, die durch zukünftige menschliche Aktivitäten, insbesondere durch unbeabsichtigtes menschliches Eindringen in das Endlager, ausgelöst werden können und die für die Sicherheit des Endlagersystems relevant werden können. Als Referenzentwicklungen hierfür dienen solche Entwicklungen, die durch derzeit übliche menschliche Aktivitäten ausgelöst werden können.

§ 2 § 4