Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 60 Aufgaben des Beirates
Stand: 10.06.2019
Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei der Erstellung der Berichte nach § 63 Absatz 3 zu beraten. Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 60 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 878/21Zitiert von 3
- BGH, 09.09.2025 – EnVR 82/23Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur; Stellung und Funktion des Beirats - Lichtblick II
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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26.07.2011 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I 1554)
BGBl. 2011 I S. 1554
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