Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 60a Aufgaben des Länderausschusses
Stand: 05.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/60a#abs-1 (1) Der Länderausschuss nach § 8 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Länderausschuss) dient der Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden mit dem Ziel der Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzugs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/60a#abs-2 (2) Vor dem Erlass von Allgemeinverfügungen, insbesondere von Festlegungen nach § 29 Abs. 1, und Verwaltungsvorschriften, Leitfäden und vergleichbaren informellen Regelungen durch die Bundesnetzagentur nach den Teilen 2 und 3 ist dem Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die dem Länderausschuss für die Abgabe einer Stellungnahme gewährte Frist muss angemessen sein, mindestens aber zwei Wochen ab Übersendung des Festlegungsentwurfs betragen. Weicht die Bundesnetzagentur von der Stellungnahme des Länderausschusses ab, so hat sie dies schriftlich zu begründen. Die Begründung ist dem Länderausschuss zur Verfügung zu stellen. In dringlichen Fällen kann bei Allgemeinverfügungen die Frist für eine Stellungnahme des Länderausschusses in Abweichung von Satz 2 eine Woche betragen, dabei sind die Sätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/60a#abs-3 (3) Der Länderausschuss ist berechtigt, im Zusammenhang mit dem Erlass von Allgemeinverfügungen im Sinne des Absatzes 2 Auskünfte und Stellungnahmen von der Bundesnetzagentur einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/60a#abs-4 (4) Der Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a Abs. 1 zur Einführung einer Anreizregulierung ist im Benehmen mit dem Länderausschuss zu erstellen. Der Länderausschuss ist zu diesem Zwecke durch die Bundesnetzagentur regelmäßig über Stand und Fortgang der Arbeiten zu unterrichten. Absatz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 60a EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.11.2007 – KVR 23/07
- OLG Stuttgart, 16.02.2009 – 202 EnWG 96/07 (PS)
- OLG Stuttgart, 29.01.2009 – 202 EnWG 98/07 (PS)
- BGH, 27.01.2015 – EnVR 42/13Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren über die Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Strom- und Gasnetzen: Reichweite der Entscheidungsbefugnis der Landesregulierungsbehörden - Stadtwerke Rhede GmbH
- BGH, 23.06.2009 – EnVR 19/08
- BGH, 25.09.2008 – EnVR 81/07
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 23.03.2022 – 3 Kart 25/21 (V)
- OLG Düsseldorf, 18.07.2012 – VI-3 Kart 111/11 (V)
- OLG Stuttgart, 04.02.2010 – 202 EnWG 17/08Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60a EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 60a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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26.07.2011 Ausfertigung
§ 60a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I 1554)
BGBl. 2011 I S. 1554
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