Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz

EnWG

§ 67 Anhörung, mündliche Verhandlung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/67?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/67?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/67?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/67?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

§ 52 § 53a