Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 67 Anhörung, mündliche Verhandlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/67?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/67?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/67?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/67?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 67 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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