Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/40c?asof=2021-07-30#abs-1 (1) Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem von dem Energielieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/40c?asof=2021-07-30#abs-2 (2) Energielieferanten sind verpflichtet, dem Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Erfolgt eine Stromabrechnung nach § 40b Absatz 1 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/40c?asof=2021-07-30#abs-3 (3) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Letztverbraucher, ist dieses von dem Energielieferanten vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 40c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 40c geändert durch Artikel 2 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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