Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen; Finanzierung
Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten werden diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. Ab dem 1. Januar 2025 darf der Marktgebietsverantwortliche die Umlage dabei ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben. Zur Umlage der Kosten hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbesondere nach den §§ 35c und 35d, entstehen, transparent und für Dritte nachvollziehbar zu ermitteln. Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, von den Bilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. Die Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 29 Absatz 1; dem Marktgebietsverantwortlichen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 35e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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25.11.2025 Ausfertigung
§ 35e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. I Nr. 283)
BGBl. 2025 I Nr. 283
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23.12.2024 Ausfertigung
§ 35e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 448)
BGBl. 2024 I Nr. 448
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26.04.2022 Ausfertigung
§ 35e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I 674)
BGBl. 2022 I S. 674
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