Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 28p Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/28p?asof=2021-07-30#abs-1 (1) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen haben der Bundesnetzagentur schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form die Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von einzelnen Wasserstoffnetzinfrastrukturen erforderlich sind. Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage ergänzender Unterlagen anfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/28p?asof=2021-07-30#abs-2 (2) Grundlage der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastrukturen durch die Bundesnetzagentur ist insbesondere ein zwischen Netznutzer und Netzbetreiber abgestimmter Realisierungsfahrplan bezüglich der Wasserstoffinfrastruktur im Rahmen eines verhandelten Netzzugangs. Die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit nach Satz 1 umfasst auch die Feststellung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruktur.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/28p?asof=2021-07-30#abs-3 (3) Bei Wasserstoffnetzinfrastruktur, für die ein positiver Förderbescheid nach den Förderkriterien der nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung ergangen ist, liegt in der Regel eine Bedarfsgerechtigkeit vor. Gleiches ist anzuwenden bezüglich einer möglichen Wasserstoffnetzinfrastruktur, die im Zusammenhang mit der Festlegung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen im Sinne des § 3 Nummer 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes entsteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/28p?asof=2021-07-30#abs-4 (4) Im Fall der Umstellung einer Erdgasinfrastruktur im Fernleitungsnetz muss bezüglich der umzustellenden Wasserstoffnetzinfrastruktur nachgewiesen worden sein, dass die Erdgasinfrastruktur aus dem Fernleitungsnetz herausgenommen werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/28p?asof=2021-07-30#abs-5 (5) Die Bundesnetzagentur hat über die Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruktur innerhalb von vier Monaten nach Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen zu entscheiden. Ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung der Bundesnetzagentur erfolgt, ist die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen.
Änderungsverlauf
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01.06.2024 in Kraft
§ 28p neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 161 584)
BGBl. 2024 I Nr. 161
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 28p neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 28p geändert durch Artikel 2 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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