Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 17g Haftung für Sachschäden an Windenergieanlagen auf See
Stand: 10.06.2019
Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Windenergieanlagen auf See für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
Änderungsverlauf
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 17g geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2014 I S. 1066
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